Besitz & Verbreiten von Kinderpornographie, § 184b StGB: Vermeidung der Abgabe einer DNA-Probe wird immer schwieriger!

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Besitz & Verbreiten von Kinderpornographie, § 184b StGB: Vermeidung der Abgabe einer DNA-Probe wird immer schwieriger!

Wer während eines gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Abgabe einer DNA-Probe bzw. Speichelprobe im Rahmen einer ED-Behandlung (= erkennungsdienstliche Behandlung) aufgefordert wurde, wird sich nach einer entsprechenden Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger zur Zeit nach der aktuellen Rechtslage wenig erfolgversprechenden Möglichkeiten, gegen eine solche Anordnung vorzugehen, ausgesetzt sehen.

Nach § 81g III 1 StPO kann das zuständige Gericht eine solche Maßnahme gegen einen Beschuldigten anordnen, wenn dieser einer der in § 81 I StPO genannten Straftaten verdächtig ist. In diesen Katalog fallen auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Der Gesetzgeber fasste hierunter wiederum auch Straftaten nach § 184b StGB - namentlich Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften.

Die Erhebung einer Anklage oder eine rechtskräftige Verurteilung sind hierbei nicht erforderlich!

Neben dieser Straftat muss die Gefahr neuer, gleicher oder ähnlicher Straftaten bestehen.

An diesem Punkt sind die Gerichte, die sich mit Klagen gegen eine Maßnahme nach § 81g StPO zur Zeit befassen, sehr großzügig.

So hält die gegenwärtige Rechtssprechung eine DNA-Feststellung im Hinblick auf eventuelle zukünftige Strafverfahren für zulässig (so bspw. AG Bremen, Beschluss vom 08.04.2008, 80 Gs 75/07; VGH Mannheim 1. Senat, Urteil vom 29.05.2008, 1 S 1503/07; LG Arnsberg 2. Strafkammer, Urteil vom 23.01.2008, 2 Qs 1/06) .

§ 184b StGB wird dabei von den Gerichten in Übereinstimmung mit den Motiven des Gesetzgebers als Risikotatbestand bewertet. D.h. - alleine das Delikt soll die Gefahr begründen, dass der Besitzer von kinderpornographischen Darstellungen zu späteren sexuellen Übergriffen neigt.

Auch wenn diese Gefahr wissenschaftlich nicht eindeutig belegt ist, steht dem Gesetzgeber im Strafrecht bei der Einschätzung hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit einer Norm zur Erreichung des angestrebten Ziels, sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu.

Von diesem Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber hier Gebrauch gemacht. Er geht davon aus, dass der Konsument von Kinderpornographie in einem kleinen Teil der Fälle zu späteren Übergriffen neigt.

Diese aus der Sicht des Gesetzgebers potentiell vorhandene Gefahr nahm er zum Anlass, die vorsorgliche Feststellung der DNA als Standardmaßnahme im Rahmen eines Strafverfahrens nach § 184b StGB in die Strafprozeßordnung (StPO) aufzunehmen.

Das Argument, dass bei einer „virtuellen" Straftat nach § 184b StGB - Besitz oder Verbreiten mittels eines Computers - den Daten ja keine DNA anhaften würde, verfängt nicht. Die DNA-Identitätsfeststellung wird im Hinblick auf zukünftige Strafverfahren gegen die sexuelle Selbstbestimmung erhoben. Diese künftigen Strafverfahren müssen sich nicht auf „virtuelle" Straftaten beziehen. Wie oben ausgeführt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es irgendwann einmal, wenn auch nur in einem kleinen Prozentteil der Fälle, zu tatsächlichen Übergriffen kommt.

Darüber hinaus wird vertreten, dass sich Spurenmaterial auch auf zu Straftaten nach § 184b StGB verwendeten Datenträgern (CDs, USB-Sticks etc.) befinden kann.

Es besteht natürlich die Möglichkeit, sich der Anordnung einfach zu verweigern und nicht bei der Polizei zur Abgabe der Speichelprobe zu erscheinen.

Vor einem derartigen Vorgehen ist allerdings dringend eine qualifizierte Rechtsberatung anzuraten, da es im Falle einer Weigerung zu einer zwangsweisen polizeilichen Vorführung mit anschließender zwangsweiser Durchführung der Maßnahme kommen kann.

Betroffene einer Anordnung zur Abgabe einer Speichelprobe oder einer schlichten ED-Behandlung (= Lichtbilder/Fotos, Fingerabdrücke) in einem laufenden Strafverfahren sollten sich daher schnellstmöglich an ihren Rechtsanwalt bzw. ihre Rechtsanwältin wenden.

Wer sich nach der Durchsuchung und Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung noch nicht anwaltlich vereidigen lässt, sollte sich ebenfalls schnellstmöglich an eine im Strafrecht und der Strafverteidigung tätige Kanzlei wenden.

Nach § 184b StGB kann der Besitz von Kinderpornographie (dazu zählt auch das bloße Betrachten von Fotos und Filmen im Internet Browser, das über den gelöschten temporären Speicher nachgewiesen werden kann!) mit einer Haftstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden.

Wenn über eine Tauschbörse (edonkey, emule usw.) heruntergeladen wurde und gleichzeitig die heruntergeladenen Dateien während des Downloads zum Upload bereitgestellt wurden, wird die Staatsanwaltschaft dem Betroffenen noch ein sogenanntes Verbreiten unterstellen, das nach § 184b StGB mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten Haft und einer Höchststrafe von 5 Jahren (!) bestraft wird.

Ganz wichtig: Auf keinen Fall darf abgewartet werden – wie es die Polizei oft anrät – bis die beschlagnahmten Rechner ausgewertet sind!

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