Besitz und Verbreitung von Kinderpornos: Aufgaben des Strafverteidigers

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Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184 b StGB

Der Besitz von Kinderpornos und die Verbreitung von Kinderpornographie werden entschieden verfolgt und können äußerst empfindliche Strafen nach sich ziehen. Neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornos auch weitreichende Auswirkungen im beruflichen und im sozialen Bereich. Straftaten wegen Besitz von Kinderpornographie nehmen daher auch innerhalb des Strafrechts und der Strafverteidigung einen Sonderstatus ein. 

In diesem speziellen und mitunter existentiell bedrohlichen Bereich sollte das Verteidigungsverhalten wohl überlegt sein.

Steffen Lindberg
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Fachanwalt für Strafrecht
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Bin ich vorbestraft?, muss ich in eine öffentliche Hauptverhandlung?, Wird der Arbeitgeber informiert?, Welche Strafe droht mir?, Droht ein Berufsverbot?, Wie kann ich mich am besten Verteidigen?.... Dies sind nur einige der Fragen, welche von Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornos gestellt werden.

Eine erschöpfende Antwort in diesem Bereich ist natürlich nur in der rechtlichen Einzelfallberatung möglich. Zwar entstammen Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornos nicht selten ein und derselben Großoperation ( z.B. Operation Himmel, Operation Mikado, Operation Smasher ), die möglichen Auswirkungen können jedoch in jedem Einzelfall anders ausfallen. Zudem zeigt sich, dass auch die einzelnen Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bundesgebiet in unterschiedlicher Weise mit Fällen wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornos umgehen.

Besitz von Kinderpornos -  Möglichkeiten des Strafverteidigers: 

Neben den notwendigen Kenntnissen in der juristischen Behandlung von Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornos bzw. Verbreitung von Kinderpornos ist seitens des Strafverteidigers in diesem speziellen Bereich die Kenntnis um die möglichen Wechselwirkungen für den Beschuldigten in anderen Lebensbereichen notwendig.

Die rechtliche Beratung und die Bestimmung der Verteidigungsstrategie bei dem Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nimmt daher eine zentrale Rolle ein, die diskret und verantwortungsvoll zu erfolgen hat.

Ziel der Strafverteidigung bei dem Vorwurf "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" ist es regelmäßig, eine Verfahrenserledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erzielen, welche im besten Fall auch nicht zu einer eintragungspflichtigen Vorstrafe führt.

Während in herkömmlichen strafrechtlichen Fällen der Gerichtssaal häufig die "Bühne" eines engagierten Strafverteidigers ist, gilt dies in Verfahren wegen Besitz von Kinderpornosgraphie gerade nicht - und dies sollte der Verteidiger beherzigen.

Bei Verfahren wegen Besitz von Kinderpornos bzw. Verbreitung von Kinderpornographie sind daher Gespräche auf Augenhöhe  mit den Ermittlungsbehörden ( Polizei und insbesondere Staatsanwaltschaft ) unerlässlich. Häufig hat dies zur Folge, dass auch bei schwierigen Fallkonstellationen noch ein Ergebnis gefunden werden kann, welches eine Hauptverhandlung entbehrlich macht. Entscheident ist neben der gewählten Verteidigungsstrategie natürlich auch die Anzahl und die Qualität der Bilder bzw. Filme und die Frage, ob neben dem Besitz von Kinderpornographie auch ein Verbreiten von Kinderpornographie vorlag.

Zur umfassenden Prüfung und Beratung wird der Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie unverzüglich  Akteneinsicht sowie Einsicht in den Zwischenbericht und den Auswertebericht  beantragen.

Zu erörtern sind ferner die Verteidigungsstrategie sowie die weiteren Konsequenzen, die ein solchen Strafverfahren haben kann.

Technische Kenntnisse bei der Verteidigung in Verfahren wegen Kinderpornographie sind dabei nicht von Nachteil: So gilt es dem Mandaten welcher bestreiten möchte etwa zu erklären, weshalb z.B. die Argumentation mit einem "offenen w-lan" in der Regel völlig verfehlt und nicht erfolgsversprechend ist. In juristischer Hinsicht ist es ferner Aufgabe des Strafverteidigers, den Mandanten über die neuesten Entscheidungen in diesem Bereich informieren zu können. So ist etwa in der Rechtspraxis bundesweit feststellbar, dass die Grenzen in Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornos immer enger gezogen und entsprechend verfolgt werden.

Grundätzlich gilt auch bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornos: Je eher ein qualifizierter Strafverteiger in diesem Bereich mandatiert wird, desto rascher kann er eine Tätigkeit für seinen Mandaten entfalten.

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