Betäubungsmitteldelikte mit Auslandsbezug

Mehr zum Thema: Strafrecht, Schengener Durchführungsübereinkommen, Betäubungsmittel, Drogen, Ausland, Schengen
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Schengener Durchführungsübereinkommen

Gemäß § 9 Abs. 1 StGB kann Tatort für einen Täter sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort einer Straftat sein. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist der Handlungsort überall dort gegeben, wo der Täter einen Teilakt verwirklicht hat. Nachdem es sich insoweit um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, gibt es keinen Erfolgsort.

Gemäß § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für Auslandstaten, sofern ein unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln vorliegt. Es ist strittig, ob darüber hinaus ein legitimierender Anknüpfungspunkt erforderlich ist. In der Regel wird beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aber ohnehin zumindest hinsichtlich eines Teilaktes ein inländischer Tatort gegeben sein. Das Weltrechtsprinzip gilt auch für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten mit Auslandsbezug kann es daher zur Konkurrenz mehrerer anwendbarer Rechtsordnungen kommen. Grundsätzlich gilt das Verbot der Doppelbestrafung nicht. Nach Art. 54 SDÜ besteht aber ein Verfolgungshindernis, wenn der Betroffene durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt worden ist und im Falle einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. Das Schengener Durchführungsübereinkommen gilt derzeit zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Für Auslegungsfragen ist der EuGH zuständig.

Unter Aburteilungen fallen nicht nur gerichtliche Entscheidungen, sondern auch Entscheidungen nichtgerichtlicher Stellen. Gerichtliche Entscheidungen sind auch Abwesenheitsurteile. Es reicht aus, wenn die Behörde in der nationalen Rechtsordnung lediglich zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege berufen ist. Sofern kein gerichtlicher Freispruch erfolgt ist, muss das Verfahren mit einer Sanktion erledigt worden ist.

Rechtskraft tritt jedenfalls mit endgültigem Strafklageverbrauch ein. Bei der Frage nach der Identität der Tat ist die materielle Tat maßgeblich. Der Tatbegriff wird bestimmt durch einen Komplex von Tatsachen, die zeitlich, räumlich und durch ihren Zweck unlösbar miteinander verbunden. Grundsätzlich stellt eine einheitliche Drogenschmuggelfahrt durch mehrere EU-Mitgliedsstaten daher eine Tat dar, es sei denn, es liegt ein Unterbrechung mit Zäsurwirkung vor. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ändert nichts am Vollstreckungscharakter.

Deutschland ist gemäß Art. 55 SDÜ in Verbindung mit einer entsprechenden Erklärung bei der Ratifikation an Art. 54 SDÜ nicht gebunden, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde liegt, ganz oder teilweise im Inland begangen worden ist.

Die Verurteilung und Vollstreckung einer Strafe in Drittstaaten steht einer Verurteilung derselben Tat im Inland nicht entgegen. Allerdings ist die ausländische Strafe nach § 51 Abs. 3 StGB anzurechnen und strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Betäubungsmittelverkehr
Strafrecht Betäubungsmitteldelikte nach § 29 Abs. 1 BtMG
Strafrecht Drogenhandel mit Waffen