Betäubungsmittelrecht - günstigere Strafe auch bei neuer Rechtsvorschrift

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.09.2010 – 5 Str 361/10 eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in drei Fällen als Mitglied einer Bande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und bei deren konkreter Bemessung seine Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und Taten strafmildernd berücksichtigt. Eine mildere Strafe hat es zu Unrecht unter Bezug auf die geänderte Rechtsvorschrift des § 31 Satz 2 BtMG n. F. i.V.m. mit § 46b Abs. 3 StGB abgelehnt.

Die Gerichte haben auch bisher gültige Vorschriften, welche durch neue ersetzt wurden, zu prüfen und als möglicherweise günstigere Regelung anzuwenden. Die Verteidigung sollte insoweit unbedingt auf das Vorliegen eines minder schweren Falles (nach § 29a Abs. 2 und § 30a Abs. 3 BtMG) hinweisen.

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