Beteiligung an einer Straftat

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Täterschaft und Teilnahme

Bei der gemeinschaftlichen Begehung einer Straftat wird jedem Tatbeteiligten gemäß § 25 Abs. 2 StGB die Handlung des anderen wie eine eigene zurechnet. Wenn jeder Täter für sich alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklicht, liegt zwar Mittäterschaft vor, eine Zurechnung ist aber nicht erforderlich. Anders verhält es sich, wenn die Beteiligten im Ausführungsstadium arbeitsteilig zusammenwirken oder einer der Beteiligten die Tathandlung alleine ausführt, während der andere Beteiligte die Tat vorbereitet hat oder nach Beginn der Ausführungshandlung, aber vor Beendigung der Tat, unterstützend mitwirkt.

Voraussetzung für eine mittäterschaftliche Begehungsweise gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist die Erbringung mindestens eines gleichwertigen Mitverursachungsbeitrages aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes. Nachdem auch der Anstifter gemäß § 26 StGB und der Gehilfe gemäß § 27 StGB Tatbeiträge erbringen, muss eine qualitative Abgrenzung vorgenommen werden. Täter ist demnach, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen leistet. Kriterien sind insoweit der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft. Unter Tatherrschaft versteht man die finale Steuerung des tatbestandmäßigen Geschehens. Auch Handlungen im Vorbereitungsstadium können eine Mittäterschaft begründen. Möglich ist auch, dass sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung der Straftat begriffen ist, zwecks gemeinsamen Weiterhandelns verbindet. Die Zurechnung bei einem sukzessiven Tateintritt reicht aber nur soweit zurück, wie der Hinzutretende tatsächlich noch die Ausführung der Tat fördern kann.

Der Exzess eines Beteiligten kann dem anderen aber nicht zugerechnet werden. Bei frühzeitiger Aufgabe der Mitwirkung noch vor Versuchsbeginn entfällt eine einmal begründete Mittäterschaft nur, wenn der Verursachungsbeitrag rückgängig gemacht wird. Es liegt dann eine versuchte Beteiligung gemäß den §§ 30, 31 StGB vor. Andernfalls verbleibt es bei einer Beteiligung an einem versuchten Delikt.

Eine Straftat kann auch in mittelbarer Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 StGB begangen werden. Dem Hintermann kann eine fremde Handlung zugerechnet werden, wenn er einen Strafbarkeitsmangel des Täters kraft überlegenen Wissens oder Willens als Veranlasser oder Unterstützer ausnutzt. Der Defekt des Täters kann im objektiven oder subjektiven Tatbestand, bei der Rechtswidrigkeit oder bei der Schuld liegen. Aber auch wenn der Täter strafrechtlich uneingeschränkt zur Verantwortung gezogen werden kann, ist innerhalb von Organisationsstrukturen eine mittelbare Täterschaft der Hintermänner in der Führungsspitze möglich, wenn der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen den Beteiligten gegen eine arbeitsteilige Mittäterschaft spricht.

Unter Anstiftung gemäß § 26 StGB versteht man das Erwecken des Tatentschlusses mittels geistigem Kontakt zwischen dem Teilnehmer und dem Haupttäter. Die Anstiftung  setzt die versuchte oder vollendete rechtswidrige Haupttat eines anderen voraus. Erforderlich ist ein doppelter Teilnehmervorsatz. Der Anstifter muss die Haupttat wenigstens als umrisshaft individualisiertes Geschehen erfasst haben und Erfolgswille besitzen. Er haftet aber nur soweit, wie sein Vorsatz reicht. Bei Erfolgsqualifikationen reicht es aus, wenn der Haupttäter zumindest das Grunddelikt verwirklicht hat. Ansonsten wird der Anstifter aus dem gleichen Strafrahmen wie der Haupttäter bestraft. Die fehlgeschlagene Teilnahme kann nur gemäß § 30 StGB als versuchte Anstiftung strafbar sein. Eine zur Tatbegehung fest entschlossene Person kann nicht angestiftet werden. In Betracht kommt dann allerdings versuchte Anstiftung und psychische Beihilfe gemäß § 27 StGB durch Verstärken des Tatentschlusses in Betracht. Ebenfalls strafbewehrt sind die Umstiftung und die Aufstiftung. Die Abstiftung kann allenfalls als psychische Beihilfe geahndet werden.

Anders als bei der Anstiftung gemäß § 26 StGB ist bei der Beihilfe gemäß § 26 StGB nicht zwingend ein Kontakt mit dem Hauttäter erforderlich. Physische Beihilfe kann durch jede Aktivität geleistet werden, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv gefördert oder erleichtert hat. Eine Kausalität ist nicht notwendig. Die bloße Anwesenheit am Tatort kann bei Vorliegen einer Garantenstellung psychische Beihilfe durch Unterlassen darstellen. Die Unterstützungshandlung kann schon im Vorbereitungsstadium bis zur Beendigung der Haupttat erbracht werden. Ausreichend ist, wenn sich die Haupttat in einem möglichen Spektrum möglicher Tatbestandsverwirklichungen bewegt. Weitere Konkretisierungen wie bei der Anstiftung müssen in den Vorsatz mitaufgenommen werden.

In § 30 StGB werden Vorstufen der Anstiftung, der Einzeltäterschaft und der Mittäterschaft zu einem Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift des § 31 StGB enthält eine eigene Rücktrittsregelung für den Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen.

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