Betrug – Was erwartet mich?

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Betrug – Was erwartet mich?

Eine häufig gestellte Frage, die auch nach Einarbeitung in den Sachverhalt und erfolgter Akteneinsicht nicht präzise beantwortet werden kann. In der Regel ist lediglich eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Konsequenzen möglich, welche vom Freispruch über die Einstellung des Verfahrens oder der Geldstrafe bis zur empfindlichen Haftstrafe reichen.

Warum ist das so?

Die Schwierigkeiten sollen hier anhand des Betrugs aufgezeigt werden. Zunächst hängt der Strafrahmen und somit die zu erwartenden Konsequenzen von den genauen Umständen der Tat ab. Diese bestimmen den Tatbestand, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Je nach Tatbestand kommen dabei verschiedene Betrugsarten in Betracht, die in den §§ 263 bis 265b StGB geregelt sind. Der Strafrahmen reicht hierbei von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Haftstrafe.

Für eine erste Einschätzung der zu erwartenden Konsequenzen ist daher die genaue Erfassung des Sachverhalts und der Beweislage von Nöten. Dies wird aber erst durch die Einsicht in die Ermittlungsakte möglich. Hier stellt sich für den Angeklagten schon das erste Problem. Die Akteneinsicht ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zu gewähren. Der nicht durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte hingegen hat keinen direkten Anspruch auf Akteneinsicht. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Schon hier zeigt sich der Vorteil einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt.

Ist der Sachverhalt und die Beweislage erfasst, kann eine erste Prognose über den Ausgang des Verfahrens abgegeben werden. Reicht die Beweislage nicht aus, ist in der Regel mit einem Freispruch oder zumindest mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen. Ist die Beweislage aber erdrückend, gilt es, sich auf ein möglichst mildes Urteil zu konzentrieren. Dies kann zum einen dadurch erreicht werden, dass ein schwerwiegender angeklagter Tatbestand - z.B. gewerbsmäßiger Betrug, bei dem eine Geldstrafe schon gar nicht mehr vorgesehen ist, sondern mindestens eine Haftstrafe von 6 Monaten – widerlegt wird, um so auf einen milder zu bestrafenden Tatbestand zu kommen. Zum anderen kann eine Herabsetzung der zu erwartenden Strafe erreicht werden, indem die Folgen der Tat beseitigt oder gemindert werden. Maßnahmen hierzu sind die Schadenswiedergutmachung und die Entschuldigung gegenüber dem Opfer.

Des Weiteren orientiert sich die zu erwartende Strafe an dem Verhalten des Angeklagten vor Gericht. Reue, Einsicht und Geständigkeit etc. des Angeklagten wirken sich regelmäßig strafmildernd aus. Strafschärfend hingegen Uneinsichtigkeit und rüpelhaftes Benehmen.

Nicht zu beseitigende Faktoren, die zu einer höheren Strafe führen können, sind z.B. die Vorstrafen des Angeklagten. Diese wirken sich regelmäßig strafschärfend aus. Insbesondere dann, wenn mehrere Vorstrafen vorliegen und diese auch noch einschlägig sind, d.h. wegen der gleichen Tat erfolgten.
Nicht zu unterschätzen ist zuletzt auch die Entscheidungsfreiheit des Richters. Im Rahmen der durch das Gesetz festgelegten Sanktionen hat dieser mehr oder weniger die Freiheit, das Strafmaß nach seiner Überzeugung zu bestimmen.

Es ist also unschwer zu erkennen, dass der Ausgang des Verfahrens bzw. die zu erwartende Strafe von vielen Faktoren abhängt, die im Vorfeld nur schwer einzuschätzen sind. Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden bzw. möglichst niedrig zu halten, sind ein nicht zu unterschätzendes Fachwissen und eine gute Vorbereitung nötig. Aus diesem Grund kann ich die in diesem Zusammenhang ebenso häufig gestellte Frage: „Ist es zu empfehlen, sich einen Anwalt zu nehmen?“ nur mit „Ja“ beantworten. Ein Anwalt kennt die Möglichkeiten und die Besonderheiten vor Gericht, um das Optimum für seinen Mandanten zu erreichen.


Maurice Moranc
Rechtsanwalt

www.moranc.de

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