Bigamie, § 172 StGB

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Bigamie, § 172 StGB

§ 172 StGB stellt etwas unter Strafe, das in unserer westlichen Wertordnung nicht akzeptiert wird: die Doppelehe (Bigamie).

"Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 172 StGB bestraft also denjenigen, der trotz einer bestehenden Ehe nochmals heiratet. Auch der nicht verheiratete Partner macht sich strafbar, wenn ihm die Ehe des anderen bekannt ist (erforderlicher Vorsatz gemäß § 15 StGB). Vollendet ist die Tat mit dem formell gültigen Abschluss der zweiten Ehe. Der Versuch ist nicht strafbar, dies folgt aus § 23 Abs. 1 StGB, denn Ehebruch ist ein Vergehen (kein Verbrechen), und die Strafbarkeit des Versuchs ist in der Norm nicht festgelegt.

Praktisch bedeutsam sind Fälle mit Bezug zu Staaten, in denen polygame Ehen legal sind - diese gibt es vor allem in Asien und Afrika. Wenn eine in diesen Ländern gültig geschlossene Doppel- oder Mehrfachehe in Deutschland fortgeführt wird, ist der Tatbestand nicht erfüllt, strafbar ist jedoch die Begründung einer solchen Ehe in Deutschland. Aus dem Territorialprinzip des § 3 StGB folgt, dass dies auch für einen Ausländer gilt. Dagegen macht sich ein Deutscher durch das Eingehen einer Doppelehe nicht strafbar, wenn die Eheschließung in einem Staat erfolgt, der solche Ehen zulässt. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Auf eingetragene Lebenspartnerschaften (in der Umgangssprache "Homo-Ehe") findet diese Norm keine Anwendung. Das heißt, dass sich derjenige nicht strafbar macht, der trotz einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft eine andere Lebenspartnerschaft eingeht oder trotz bestehender Lebenspartnerschaft eine Ehe eingeht. Grund hierfür ist das im Strafrecht herrschende Analogieverbot: Eine Strafrechtsnorm darf nicht auf ähnliche, vom Wortlaut nicht erfasste Fälle zu Lasten des Täters angewendet werden, und in § 172 StGB ist von eingetragenen Lebenspartnerschaften eben nicht die Rede.

Interessant sind die zivilrechtlichen Unterschiede : Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG ist eine Lebensgemeinschaft, die trotz bestehender Ehe oder Lebensgemeinschaft geschlossen wird, unwirksam. Dagegen ist aber eine Ehe gemäß § 1306 BGB in diesen Fällen nur aufhebbar, zunächst aber wirksam! - Dieser Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft legitimiert auch die strafrechtliche Ungleichbehandlung der Materie: Die Ehe hat eine stärkere Wirkung als die Lebenspartnerschaft, die Sachverhalte sind letztlich also nicht gleichartig, eine Diskriminierung von "Hetero-Ehen" ist also nicht gegeben.

§ 172 StGB ist ein Sonderdelikt, Täter können also nur die Ehepartner sein. Der Standesbeamte und die Trauzeugen können sich aber - bei entsprechender Kenntnis der Umstände - durchaus der Beihilfe strafbar machen. Auch eine Anstiftung ist möglich.

Übrigens: Bis vor 40 Jahren war die Paragrafennummer 172 von einem längst vergessenen Tatbestand besetzt: dem Ehebruch, also dem klassischen Seitensprung oder Fremdgehen. Wenn ein Ehebruch zu einer Scheidung führte, drohte dem untreuen Ehegatten und seiner amourösen Bekanntschaft Gefängnis bis zu sechs Monaten. 1969 wurde die Strafbarkeit solcher "gefährlichen Liebschaften" abgeschafft.

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