Bundesweite Strafverteidigung bei Kinderpornografie

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Der Autor hat sich als Fachanwalt für Strafrecht auf die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht und hier insbesondere auch auf Strafverfahren im Bereich des § 184b StGB bzw. beim Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie spezialisiert. In zahlreichen Fachbeiträgen wurde auf die rechtlichen und faktischen Besonderheiten und die speziellen Fragestellungen eingegangen, welche gerade in diesem Deliktsbereich vorhanden sind. Hierzu zählt u. a. das in nahezu keinem anderen Bereich des Strafrechts bereits der Vorwurf für sich genommen – wohlgemerkt unabhängig davon, ob zutreffend oder unzutreffend erhoben – eine derart stigmatisierende und existenzvernichtende Wirkung haben kann. Neben Diskretion und Engagement gehört daher auch Fachkenntnis sowie die permanente Befassung mit den gesetzgeberischen und juristischen Entwicklungen in diesem Bereich zu den Grundvoraussetzungen einer effektiven und erfolgreichen Strafverteidigung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht verteidigt bundesweit bei Verfahren wegen Kinderpornografie.

Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB gehört zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Bereits der bloße Verdacht kann eine stigmatisierende Wirkung enthalten. Neben der drohenden Strafe, stehen auch das soziale Umfeld, die berufliche Existenz und die private Zukunft auf dem Spiel. In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt für Strafrecht erlebe ich immer wieder, dass die größte Gefahr in solchen Verfahren nicht allein im Gerichtssaal lauert, sondern schon im frühen Stadium der Ermittlungen. Wer hier nicht rechtzeitig die richtigen Schritte einleitet, verliert oft unwiederbringlich entscheidende Verteidigerchancen.

Steffen Lindberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Augustaanlage 5
68165 Mannheim
Tel: 0621 - 1 22 22 75
Tel: 0176 - 255 99 700
Web: https://www.strafverteidiger-lindberg.de
E-Mail:
Fachanwalt für Strafrecht

Rechtliche Einordung von § 184b StGB:

  • 184b StGB stellt verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie unter Strafe. Dazu gehören insbesondere das Herstellen, Verbreiten, Anbieten, Zugänglichmachen und Besitzen von entsprechenden Bild- und Videodateien. Bereits das Herunterladen oder Speichern einzelner Dateien kann ausreichen, um den Tatbestand zu erfüllen. Der Strafrahmen ist erheblich und reicht von Freiheitsstrafen nicht unter 3 Monaten bis hin zu langjährigen Haftstrafen. Selbst der Versuch ist strafbar. Diese strenge Ausgestaltung zeigt, wie ernst der Gesetzgeber das Thema nimmt.

Typischer Ablauf eines Ermittlungsverfahrens:

In der Praxis beginnt ein Ermittlungsverfahren häufig mit einer Hausdurchsuchung. Betroffene werden meist frühmorgens von Polizei und Staatsanwaltschaft überrascht. Rechner, Handys und Datenträger werden beschlagnahmt. Oft auch persönliche Unterlagen.

Die Auswertung der beschlagnahmten Geräte kann sich über Monate hinziehen. In dieser Zeit bleibt der Beschuldigte in Unsicherheit über das Ausmaß der Vorwürfe. Allerdings kann diese Zeitspanne zur Vorbereitung der Strafverteidigung genutzt werden. Erst wenn ein Gutachten vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Einstellung. Kommt es zur Anklage, folgt die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, was gerade vermieden werden sollte.

Risiken und Besonderheiten bei Verfahren wegen Kinderpornografie:

Das größte Risiko liegt darin, dass Betroffene unbedacht Aussagen machen, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird. Selbst vermeintlich entlastende Angaben können später negativ ausgelegt werden. Zudem ist das gesellschaftliche Stigma enorm. Schon eine laufende Ermittlung kann berufliche Konsequenzen haben, etwa Suspendierungen oder Kündigungen. Auch im privaten Umfeld sind die Folgen oft gravierend.

Verteidigungsstrategie und anwaltliche Hilfe:

In meiner Praxis ist das vorrangige Ziel, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dafür analysiere ich akribisch die Aktenlage und die technischen Gutachten. Teilweise ergeben sich Ansatzpunkt, wie etwa fehlerhafte Zuordnungen, unklare Besitzverhältnisse oder rechtliche Graubereiche bei der Bewertung von Dateien. In manchen Fällen lässt sich eine Hauptverhandlung vollständig vermeiden, was für Betroffene ein entscheidender Vorteil ist.

Wenn eine Anklage unvermeidlich ist, arbeite ich auf eine möglichst milde Sanktion hin. Dabei kommt es darauf an, frühzeitig die richtige Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Das kann etwa bedeuten, ein umfassendes Geständnis mit einer Therapie zu verbinden, um die Strafzumessung günstig zu beeinflussen. In anderen Fällen ist ein konsequentes Bestreiten der Vorwürfe die richtige Wahl.

Ein häufiger Fehler von Betroffenen ist, dass sie bei einer Hausdurchsuchung sofort anfangen sich zu rechtfertigen. Ich rate dringend davon ab. Schweigen ist in dieser Situation häufig die richtige Entscheidung. Erst nach Akteneinsicht kann eine fundierte Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.

Fazit: Diskrete und bundesweite Strafverteidigung

Der Vorwurf des Besitzes oder der Bereitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB ist existenzbedrohend. Betroffene benötigen sofort kompetente rechtliche Hilfe, um den Schaden zu begrenzen und die richtigen Weichen zu stellen. Ich verteidige seit 20 Jahren bundesweit Mandanten in Sexualstrafsachen und kenne die speziellen Herausforderungen dieser Verfahren.

Wenn Sie vom Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie gem. § 184b StGB betroffen sind, stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht bundesweit zur Verfügung. Im Falle der Durchsuchung oder der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wg. § 184b StGB können Sie mich unter +49 621 122 2275 oder info@strafverteidiger-lindberg.de kontaktieren, um möglichst schnell und diskret eine rechtliche Unterstützung zu erhalten und eine effektive Strafverteidigung zu beginnen.

 

Wenn Sie vom Vorwurf des § 184b StGB betroffen sind, stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim und bundesweit zur Seite. Kontaktieren Sie mich unter +49 621 1 22 22 75 oder info@strafverteidiger-lindberg.de, um schnell und diskret rechtliche Unterstützung zu erhalten.