Bundeszentralregister und Führungszeugnis: Was Betroffene wissen müssen

Mehr zum Thema: Strafrecht, Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Einträge, Straftaten, Verurteilung
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Unterschied zwischen Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Das Bundeszentralregister ist eine zentrale Datenbank, in der alle strafrechtlichen Verurteilungen erfasst werden. Das Führungszeugnis hingegen ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der nur bestimmte Einträge enthält. Nicht jede Verurteilung, die im Register gespeichert ist, wird auch in das Führungszeugnis übernommen.

Welche Strafen werden eingetragen?

Grundsätzlich werden folgende Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen:

  • Freiheitsstrafen ab 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten
  • Jugendstrafen ab 2 Jahren
  • Strafarrest nach dem Wehrstrafgesetz
  • Geldstrafen ab 91 Tagessätzen (im Führungszeugnis erst ab 181 Tagessätzen)
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen und -folgen

Verfahrenseinstellungen gegen Auflagen oder Strafbefehle mit weniger als 91 Tagessätzen erscheinen nicht im Führungszeugnis, sind aber im Bundeszentralregister erfasst.

Wann gilt man als vorbestraft?

Juristisch gesehen ist jeder vorbestraft, der einen Eintrag im Bundeszentralregister hat, auch wenn dieser nicht im Führungszeugnis auftaucht. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Vorbestraftheit aber meist Einträge im Führungszeugnis. Solange dort keine Verurteilung vermerkt ist, kann man sich selbst als unbestraft bezeichnen.

Einsicht in die Register

Jeder hat das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten im Bundeszentralregister und kann ein Führungszeugnis über sich selbst beantragen. Arbeitgeber haben ohne Einwilligung des Betroffenen keinen Anspruch auf Einsicht. Nur bei besonders sensiblen Tätigkeiten (z.B. mit Kindern) kann ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden.

Löschungsfristen für Einträge

Die Tilgungsfristen hängen von der Höhe der Strafe ab:

  • Geldstrafen bis 90 Tagessätze nach 5 Jahren
  • Geldstrafen bis 180 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 3 Monate nach 10 Jahren
  • Geldstrafen über 180 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 1 Jahr nach 15 Jahren Freiheitsstrafen bis 5 Jahre nach 20 Jahren

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils. Solange die Strafe noch nicht vollständig erledigt ist (z.B. bei Bewährung), beginnt sie nicht zu laufen.

Vorzeitige Löschung in Ausnahmefällen

In besonderen Ausnahmefällen kann die Registerbehörde auf Antrag anordnen, dass Eintragungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Dem darf aber kein öffentliches Interesse entgegenstehen. Eine solche Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Aufnahme ins Führungszeugnis eine besondere unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde. Reine berufliche Schwierigkeiten reichen dafür nicht aus.

Fazit

Einträge im Bundeszentralregister und Führungszeugnis können erhebliche Auswirkungen für Betroffene haben. Die Möglichkeiten einer vorzeitigen Löschung sind begrenzt. Daher ist es wichtig, sich über die Konsequenzen einer Verurteilung und die Tilgungsfristen zu informieren. Im Einzelfall kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein. Auf Frag-einen-Anwalt.de wird Ihnen schnell und kostengünstig geholfen.