Computerbetrug

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Der Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263 a StGB

Beim Computerbetrug handelt es sich um einen betrugsverwandten Spezialtatbestand. Anders als beim Betrug wird kein Mensch getäuscht, sondern ein Computer manipuliert. Insoweit gibt es vier Tatmodalitäten: Unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten, sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Objekt der Tathandlung ist ein Datenverarbeitungsvorgang.

Das Abheben eines Geldbetrages an einem Bankautomaten mittels einer durch verbotene Eigenmacht erlangten EC-Karte stellt ein unbefugtes Verwenden von Daten dar. Die abredewidrige Verwendung einer durch Täuschung erlangten Geldautomatenkarte fällt jedoch nicht unter den Tatbestand des Computerbetrugs. Gleiches gilt für eine vertragswidrige Bargeldabhebung durch den berechtigten Karteninhaber.

Pishing dient der Vorbereitung eines Computerbetrugs. Der Täter verschickt hier unter dem Namen tatsächlich existierender Kreditinstitute Emails an Bankkunden, mit denen er die Bankkunden unter einem Vorwand auffordert, auf einer verlinkten und ebenfalls gefälschten Webseite Zugangsdaten einzugeben. Eine Weiterentwicklung dieser Methode ist das Pharming. Hier wird die Host-Datei des Webbrowsers mittels einer zuvor auf dem Rechner des Bankkunden eingeschleusten Schadsoftware (Trojaner) dahingehend manipuliert, dass dieser trotz Eingabe der richtigen Internetadresse (URL) auf eine vom Täter unter dem Namen tatsächlich existierender Kreditinstitute betriebene Webseite umgeleitet wird. Bereits durch das Pishing bzw. Pharming werden Straftatbestände verwirklicht. So stellt das Betreiben einer solchen Webseite eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB dar.