Corona Soforthilfe von Bund und Ländern
Mehr zum Thema: Strafrecht, CORONA, Soforthilfe, Darlehen, Erstattungspflicht, BetrugWas tun bei unberechtigter Soforthilfe?
Viele Unternehmen haben zu Beginn der Corona-Krise Soforthilfen beantragt und erhalten, könnten aber die tatsächlichen Voraussetzungen bei näherer Prüfung doch nicht erfüllt haben. Denkbar ist aber auch, dass sich die Auftragslage wider Erwarten positiv verändert hatte. Was wäre nunmehr zu unternehmen, um eine denkbare Strafverfolgung zu vermeiden?
Strafbefreiende Selbstanzeige für Betroffene denkbar
Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Finanzämter die gestellten Anträge auf Soforthilfe spätestens bei der nächsten Steuererklärung auf Erfüllung der Voraussetzungen überprüfen.


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Ergeben sich dabei Anhaltspunkte, dass bereits im Antrag unwahre Angaben gemacht wurden oder sind Voraussetzungen für die Soforthilfe nachträglich weggefallen, wird mindestens das Geld zurück gefordert werden, es könnte aber auch zu einem Ermittlungsverfahren kommen, in dem eine eventuelle Strafbarkeit der Antragsteller geprüft würde.
Daher besteht Handlungsbedarf für alle, die Soforthilfe nur beantragt oder bekommen haben. Das sollte im Grunde zeitnah erfolgen, da ggf. eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.
Was sollten Unternehmen nun tun?
1.) Der gestellte Antrag sollte erneut überprüft und mit den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen für die Soforthilfe nochmals abgeglichen werden.
- a.) Sollten die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zutreffen, könnte im ersten Fall der Antrag zurückgenommen werden, soweit die Soforthilfe noch nicht ausgezahlt worden ist. Eine Strafverfolgung wegen versuchten Subventionsbetrugs wäre rechtlich zwar möglich aber aufgrund von tatsächlicher Überlastung der Staatsanwaltschaften und rechtliche damals völlig unklaren Lage unwahrscheinlich.
b.) Bei bereits gezahlter Soforthilfe könnte zivilrechtlich ein Bereicherungsanspruch gem. § 812ff BGB bestehen, wenn die Soforthilfe zu Unrecht gewährt wurde.
In jedem Fall wäre ggf. der nachträgliche Wegfall der Bedingungen aber auch strafrechtlich zu würdigen, um dann entsprechend vorzugehen.
Soweit sich die Voraussetzungen für die Soforthilfen nachträglich geändert haben, dürfte der Vorwurf einer Straftat nicht erhoben werden. War der Antrag ggf. übereilt gestellt, ohne dass die Voraussetzungen gegeben waren, steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Raum und der Antragsteller muss sich exkulpieren, d.h. seine Unschuld beweisen, indem z.B. der Nachweis geführt wird, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die ihm damals bekannten Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt waren.
c.) Falls der Antrag von vornherein nicht berechtigt war und die Soforthilfe mangels Prüfung durch die Behörden ausbezahlt wurde, ist anwaltliche Unterstützung in jedem Fall geboten.
3.) Die Soforthilfe war nicht als Darlehen oder nur zur Überbrückung ausgestaltet. Ist die Geschäftsentwicklung entgegen der Prognose positiv verlaufen, ist sie nicht zu erstatten
Dokumentation ist wichtig
4.) Alle Anträge, Schriftstücke oder Unterlagen zur Antragstellung sollten kopiert sein. Das gilt auch für Berichte in Zeitungen oder im Internet, von denen z.B. Screenshots gefertigt werden sollten, damit später ein Nachweis für die erfolgten Handlungen erbracht werden kann
Diese Dokumentation sollte gesondert aufgehoben werden.
Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Landsberg am Lech
