Der "Täter-Opfer-Ausgleich" - § 46a StGB!

Mehr zum Thema: Strafrecht, Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, Opferschutz, Straftat
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Der beste Opferschutz ist eine zielgerichtete und wirksame Kriminalitätsvorbeugung.

Der "Täter-Opfer-Ausgleich" - § 46a StGB!

Nach einer Straftat sind die Bemühungen um das Opfer zahlreich und vielfältig.

Auf regionaler Ebene sind Netzwerke mit Hilfeeinrichtungen wie Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, der "Weißen Ring e.V.", Drogenberatungsstellen und Kirchen zu nennen.

Zuvorderst sollte der polizeiliche Umgang mit Kriminalitäts- und Unfallopfern nicht nur die Vermittlung von adäquaten Hilfsangeboten sondern insbesondere auch eine fundierte Aufklärung über Opferrechte und den Ablauf eines gegebenenfalls folgenden Verfahrens beinhalten.

Täter-Opfer-Ausgleich

Mit dem sogenannten "Täter-Opfer-Ausgleich" ( § 46a StGB) soll der durch eine Straftat gestörte soziale Friede zwischen Täter und Geschädigtem wiederhergestellt werden.

Die Wiedergutmachung schließt dabei nicht nur finanziell bezifferbare Schäden ein, sondern beinhaltet auch die körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen des Opfers. Zwischen den Interessen des Geschädigten und den Leistungsmöglichkeiten des Täters sollte nach Möglichkeit  ein Kompromiss gefunden werden, mit dem beide Seiten leben können.

Nach Vorliegen eines Ausgleichsvorschlags entscheidet die Staatsanwaltschaft über die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens (§ 153a StPO). Kommt es nicht zur Einstellung des Verfahrens, weil nach Auffassung der Staatsanwaltschaft weitergehende Maßnahmen angezeigt sind oder der Täter - Opfer - Ausgleich gescheitert ist, so nimmt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren regelmäßig wieder auf.

Im weiteren Verfahren wäre dann jedes ernsthaft auf Wiedergutmachung und Schadensausgleich gerichtete Verhalten nach der Tat entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 46 Abs. 2 Satz 2, 46a StGB zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen,  gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen nach § 46 Abs. 2 Satz 2  StGB namentlich in Betracht:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.