Der alltägliche ungewollte Diebstahl

Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafrecht, Straftat, Einkauf, Diebstahl, Ladendiebstahl
4,82 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
22

Der Einkaufswagen und die Gewahrsamsenklave

Ein alltägliches Geschehen und nicht gerade das Thema für eine Doktorarbeit aber dennoch erwähnenswert.

Erst neulich kam mir selbst erneut zu Ohren, dass ein Geschäft seine Kunden auffordern würde, einen Einkaufswagen zu benutzen.

Die Käufer waren mehr als verwirrt.

Ich möchte jetzt nicht die Geschäftspolitik und das Hausrecht problematisieren aber habe schon so manchen gesehen, welcher seine eigene Tasche benutzt hatte, ein kleines Produkt vergaß auf das Kassenlaufband zu legen und dann ist es spätestens nach dem passieren der Kasse schwer, den Verdacht des Diebstahls vollständig zu beseitigen.

Mit dem Einstecken in die eigene Tasche ist der objektive Tatbestand eines Diebstahls verwirklicht.

Man bildet eine sogenannte „Gewahrsamsenklave“.

Nach herrschender Meinung wird neuer Gewahrsam begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

Die Kassiererinnen dürfen zwar den Einkaufswagen leerräumen lassen, eine Durchsuchung oder die Aufforderung zum Öffnen der eigenen Handtasche ist ihnen hingegen nicht erlaubt. 

Jeder Straftatbestand hat aber auch eine subjektive Seite. Dies bedeutet, dass man auch mit dem Vorsatz handeln muss, das Produkt zu stehlen.

Werden Einkäufe nur deshalb in die Tasche gesteckt um sie besser zur Kasse transportieren zu können, fehlt es am Vorsatz und eine Straftat liegt nicht vor.

Sollte einem dennoch das Missgeschick passieren, dass man mal ein Produkt vergisst, kann man sich durchaus auf längere Diskussionen einstellen.

Aus diesem Grund warten auch Kaufhausdetektive bis der Kunde die Kasse passiert hat.

Genau nach diesem Zeitpunkt kann man nämlich nicht mehr so leicht die Begründung anführen, dass man die Tasche nur zum Transport an die Kasse verwenden wollte.

Ein Einkaufswagen oder der genaue Blick in die eigene Tasche beim Ausräumen, können daher sehr sinnvoll sein.

Wenn dies nicht erfolgt und es piept beim Ausgang oder man wird nach der Kasse gebeten doch noch einmal in das Geschäft zu kommen, kann eine Unachtsamkeit des gestressten Käufers, beiden Parteien am Ende des Tages noch so manchen Nerv kosten.

Und dabei wollte man doch nur kurz nach einem stressigen Arbeitstag noch ein paar Einkäufe erledigen.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Beschuldigter im Strafverfahren - Was ist im Dialog mit der Polizei zu beachten?
Strafrecht Die Hausdurchsuchung
Strafrecht Welche rechtlichen Folgen drohen dem Beschuldigten bei einer strafrechtlichen Verurteilung