Der strafrechtliche Haftbefehl

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Gleichgültig, ob Sie vermuten, dass ein Haftbefehl gegen Sie ergangen ist oder ein solcher tatsächlich vorliegt, bedürfen Sie umgehend anwaltlicher Hilfe. Dazu sind Sie berechtigt, telefonisch und brieflich mit einem Anwalt ihres Vertrauens in Kontakt zu treten. 

Ein (Untersuchungs-) Haftbefehl kann nur aufgrund von Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr oder bestimmter Anlasstaten / Katalogtaten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Nachstellen, Gefahr anderer schwerer Straftaten) erlassen werden. Zu unterscheiden ist der (Untersuchungs-) Haftbefehl vom Sicherungshaftbefehl, Vollstreckungshaftbefehl, zivilrechtlicher Haftbefehl und Arresthaftbefehl, sowie der Form nach vom Internationalen Haftbefehl und Europäischen Haftbefehl.

Die Fluchtgefahr, d.h. die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entzieht, kann durch Sicherheitsleistung, welche die Durchführung des Strafverfahrens sichern soll und bei Einhaltung der Verschonungsauflagen im Verschonungsbeschluss (z.B. Meldepflicht, Kontaktverbot, Wohnungsnahme) nach Beendigung des Verfahrens zurückgewährt wird, ausgeräumt werden; dies gilt jedoch nach überwiegender Meinung nicht für die Verdunkelungsgefahr (Einflussnahme auf von Zeugen und andere Beweismittel) und Wiederholungsgefahr (Gefahr der Begehung einer gleichen Tat).

Der Haftbefehl kann durch einen Haftprüfungsantrag auf mündliche Haftprüfung oder im schriftlichen Verfahren durch die Haftbeschwerde mit der Begründung angegriffen werden, dass Haftgründe nicht vorliegen oder der Haftbefehl nicht dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab genügt, weil mildere, ebenso wirksame Mittel zur Sicherung der ungestörten Durchführung des Strafverfahrens vorhanden sind, die Fluchtgefahr durch Kaution ausgeräumt ist, ein dringender Tatverdacht nicht vorliegt u.s.w. .

Ohne Hilfe eines versierten Strafverteidigers werden Sie erfahrungsgemäß Ihre Freiheit nicht so schnell wiedererlangen.