Die Ölpest und das Deutsche Strafrecht!

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Die verheerende Ölpest in den USA zeigt, wie wichtig nicht nur der Umweltschutz geblieben ist, sondern wie wichtig es ist, Unternehmen wie BP auch sanktionsrechtlich, zum Beispiel durch eine Strafe zur Verantwortung ziehen zu können.

Können in Deutschland bzw. Europa Unternehmen für Umweltvergehen bestraft werden?

Das Strafrecht in Deutschland ist ein sogenanntes Täterstrafrecht. Das bedeutet, dass allein eine natürliche Person, also ein Mensch nach unserem Schuldprinzip strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Unternehmen ist nicht strafbar. Für Unternehmen gibt es daher verschiedene Vorschriften im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, die auch zu Sanktionen und Bußgeldern führen können.

Zudem regelt das Umweltschadensgesetz die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Geschädigte Personen können dagegen u.a. mit Hilfe des Umwelthaftungsgesetzes zivilrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgehen.

Doch wie sieht es mit dem Strafrecht aus?

Im Strafgesetzbuch als auch in verschiedenen Nebengesetzen gibt es einige Strafnormen zum Schutz der Umwelt. Hier sind jedoch einzelne Personen zur Verantwortung zu ziehen.

Die EU und das Umweltstrafrecht!

Am 6. Dezember 2008 wurde die Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach dieser Richtlinie, die bis 26. Dezember 2010 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, sind auch Unternehmen und damit juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Welche strafrechtlichen Handlungen müssen die Mitgliedsstaaten ahnden?

Durch die Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaaten erstmals verpflichtet, bestimmte vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen, die die Umwelt schädigen, unter Strafe zu stellen. Zu diesen Handlungen zählen u.a.:

  • Tötung, Zerstörung, Besitz und Entnahme von Exemplaren geschützter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, mit Ausnahme einer unerheblichen Menge;
  • Einleitung, Abgabe und Einbringung von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, wenn dadurch der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen oder eine erhebliche Schädigung der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen verursacht werden;
  • Jedes Verhakten, dass eine erhebliche Schädigung eines Lebensraumes innerhalb eines geschützten Gebietes verursacht;
  • der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, mit Ausnahme einer unerheblichen Menge;
  • Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Besitz, Beseitigung sowie Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen;
  • Produktion, Ein- und Ausfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen;

Darf die Europäischen Union strafrechtliche Normen festlegen?

Grundsätzlich erlässt jeder EU-Staat seine Strafrechtsnormen eigenständig. Der Erlass strafrechtlicher Maßnahmen fällt dann in die Kompetenz der EU, wenn dies für die effiziente Durchführung einer Gemeinschaftspolitik erforderlich ist. Art und Maß der strafrechtlichen Maßnahmen sind allerdings von den Mitgliedsstaaten festzulegen. ( so der EuGH, Urteil vom 23.10.2007 – C-440/05).

Nach Auffassung der EU ist die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erforderlich, um innerhalb der Europäischen Union die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechtes durchzusetzen. Die Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass bei den in der Richtlinie genannten Handlungen/Verstößen wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

Fazit

Würde diese Richtlinie in Deutschland umgesetzt sein bzw. danach Fristablauf Anwendung finden, könnte ein Unternehmen danach selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.