Die Verkehrsunfallflucht - ein Straftatbestand, mit dem jeder schnell in Berührung kommen kann

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Nach § 142 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr in Kenntnis seiner Unfallbeteiligung unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Im fließenden Verkehr kommt es häufig vor, dass ein Unfallbeteiligter den Unfall nicht bemerkt, deshalb zunächst seine Fahrt fortsetzt und erst nach Verlassen der Unfallstelle von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt, dann aber gleichwohl seine Fahrt fortsetzt und damit sich weiter vom Unfallort entfernt.

Diese Kenntnis schadet nicht. Das HansOLG Hamburg hat nunmehr in einem aktuellen Beschluss vom 27. März 2009 (3-13/09 (Rev)) entschieden, dass der Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, wenn erst nach Verlassen des Unfallortes von der Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt wird und gleichwohl die Fahrt fortgesetzt wird. Das Landgericht Hamburg hatte dieses Verhalten noch als Verkehrsunfallflucht bewertet.

Von zentraler Bedeutung ist, dass der Unfallort bereits verlassen ist. Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, einschließlich der unmittelbaren Umgebung, in der die beteiligten Fahrzeuge zum Halten gekommen sind bzw. hätten kommen können und in der die Unfallbeteiligten für feststellungsbereite Personen noch als warte- und auskunftspflichtig zu erkennen sind.

Ein fester Radius des Unfallortes ist nur anhand des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Eine genauere Eingrenzung ist daher abstrakt nicht möglich.

Dies birgt gewisse Gefahren. Wann hat man den Unfallort im Sinn der gesetzlichen Definition verlassen?

Nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte soll ein Unfallbeteiligter den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen, wenn er den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt.

Die Schwierigkeiten liegen damit im konkreten Einzelfall, der genauestens unter Hinzuziehung der aktuellen Rechtsprechung untersucht werden muss.

Orte, die außerhalb der Sichtweite zum Unfallort liegen, gehören nach meiner Auffassung jedenfalls nicht dazu.