Die juristische Definition für den Straftatbestand der Unterschlagung

Mehr zum Thema: Strafrecht, Unterschlagung, Zueignung, Vermögensdelikt, Aneignung, Enteignung
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Auffangtatbestand unter den Vermögensdelikten

Bei der Unterschlagung handelt es sich um eine Auffangnorm gegenüber anderen mit schwererer Strafe bedrohten Vermögensdelikten.

Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Täter den Gegenstand zum Zeitpunkt der Zueignungshandlung in Gewahrsam haben muss. Tathandlung ist die rechtswidrige Zueignung.

Unter Zueignung versteht man die Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Wertes in die eigene oder Herrschaftsmacht eines Dritten. Ausreichend ist bereits die Kundgabe des auf Zueignung gerichteten Willens.

Nicht erforderlich ist, dass die Aneignung und Enteignung zur Vollziehung kommt. Durch die Aufgabe des Gewahrsamserfordernisses wird die Tatvollendung sehr weit vorverlagert. Ein Versuch ist nur bei untauglichen Objekten denkbar. Außerdem wird nach dem Gesetzeswortlaut auf jede Beziehung des Täters zur Sache verzichtet.

Der Zueignungsbegriff sollte daher durch das Erfordernis der Erlangung von Eigenbesitz eingeschränkt werden. Bei der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Zueignung handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal. Wenn das Tatobjekt dem Täter anvertraut war, findet eine Qualifikation Anwendung. Der Täter, der sich die Sache zugeeignet hat, kann den Tatbestand nicht noch einmal erfüllen, d. h. weitere Zueignungsakte sind tatbestandslos.

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