Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

Mehr zum Thema: Strafrecht, Entziehung, Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Ungeeignetheit, vorläufig, Verkehrsteilnehmer
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Ein kurzer Überlick

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

Diese vorläufige Maßnahme durch den Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts dient der Sicherung der Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer vor charakterlich ungeeigneten Kraftfahrern. Sie dauert an bis zur Hauptverhandlung bzw. bis Rechtskraft eines Strafbefehls. Die vorläufige Sicherung darf nur zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung lassen sich wie folgt darstellen:

Es müssen dringende Gründe für den Entzug nach § 69 StGB vorliegen, d.h.

-          ein dringender Tatverdacht bezüglich der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB (charakterliche Ungeeignetheit)

-          hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrerlaubnis durch das Gericht im Hauptverfahren tatsächlich endgültig entzogen werde wird

Ob die Voraussetzungen der Ungeeignetheit vorliegen wird anhand einer Abwägung vorgenommen. Für die Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB (u.a. Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht) wird die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers jedoch vermutet.

Die Fahrerlaubnis ruht nach Anordnung der vorläufigen Entziehung, erlischt aber nicht. Zu beachten ist allerdings, dass die Anordnung ein Fahrverbot im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG entstehen lässt. Wer demnach trotz der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar!

Zuletzt ist noch anzumerken, dass die Entscheidung der Entziehung durch Beschluss ergeht. Hiergegen kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, dessen Erfolgsaussichten Sie von einem Rechtsanwalt prüfen lassen sollten.

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