Die zu hohe Geldstrafe im Strafbefehl

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Wenn der Tagessatz zu hoch geschätzt wurde und wie man dagegen vorgeht

Schnell ist eine Dummheit begangen: Man ist betrunken Auto gefahren, hat kleinere Mengen Drogen dabei, wurde beim Diebstahl erwischt. Dies sind nur ein paar der typischen Fälle, in denen ein Strafbefehl ergeht. Darin wird der Tatvorwurf als Tatsache behauptet und anschließend eine Strafe dafür festgelegt. Beispielsweise lautet diese dann:

"Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt, die Tagessatzhöhe wird mit 100 Euro festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit 6.000 Euro.
Ihr Einkommen wurde gem. § 40 Absatz 3 StGB geschätzt."

"Schön und gut", denkt sich der Schuldbewusste, aber Rechtsunkundige, "was hat denn nun mein Einkommen damit zu tun?"

Er erkundigt sich und erfährt, dass die Höhe des Tagessatzes nach dem Einkommen berechnet wird. Demnach ist ein Tagessatz ein Dreisigstel des Monatsnettoeinkommens.

Das Nettoeinkommen im Monat weiß man ja nun auswendig, und schnell bemerkt man mit einfacher Mathematik, dass der Tagessatz falsch, weil viel zu hoch geschätzt wurde. Etwa, weil der Mensch aus obigem Beispiel tatsächlich monatlich nur 1.500 Euro netto verdient. Da müsste also der Tagessatz nicht 100, sondern nur 50 Euro betragen (1500:30). Tut er aber nicht. Und nun?

Einspruch nur auf Tagessatz

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass man gegen den Strafbefehl Einspruch innerhalb von 2 Wochen einlegen kann, im Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass es bei Einspruch zu einer Gerichtsverhandlung komme. Der Schuldbewusste schämt sich aber wegen seiner Tat und möchte deren Ausbreitung vor dem Kadi unbedingt vermeiden und zahlt oft freiwillig den Mehrbetrag, auch wenn er diesen als ungerecht empfindet.

Nur wenige Gerichte weisen darauf hin, dass

1. Ein Einspruch beschränkt auf die Tagessatzhöhe möglich ist, davon geht nämlich § 411 Abs. 1 S. 3 StPO aus,

und

2. nach einem solchen Einspruch nicht unbedingt eine Hauptverhandlung folgen muss, sondern mit Zustimmung der Prozessbeteiligten von dieser abgesehen werden kann - und in aller Regel auch wird - gem. § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO.

Somit kann die falsch geschätzte Tagessatzhöhe in fast allen Fällen ohne großes weiteres Gerichtsverfahren erledigt werden.

Kontoauszug oder eidesstattliche Versicherung

Der Angeklagte hat nur glaubhaft darzulegen, dass er weniger verdient. Ich lasse meine Mandanten diese Darlegung in aller Regel durch Vorlage von Kontoauszügen aus dem Zeitraum der Tatbegehung oder auch durch eidesstattliche Versicherung erbringen. Hierauf sollten sich die Gerichte auch in aller Regel einlassen und einen entsprechenden Beschluss verfassen, wonach die Tagessatzhöhe auf das korrekte Maß angepasst wird.

Das Ganze können Sie als Angeklagter auch selbst und ohne Verteidiger machen. Trotzdem ist die Vertretung durch einen Anwalt im Strafverfahren immer zu empfehlen, und auch die Rechtsschutzversicherungen tragen diese Kosten in der Regel dann, wenn lediglich fahrlässige Tatbegehung in einem Verkehrsdelikt vorgeworfen wird (das ist in aller Regel bei Trunkenheit oder Drogen am Steuer der Fall, aber auch bei anderen Verkehrsdelikten kommt das oft vor).

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