Diebstahl

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Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Bei der Begehung eines Diebstahls kommt es allerdings zur Anwendung eines verschärften Strafrahmens, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines Diebstahls mit Waffen, eines Bandendiebstahls oder eines räuberischen Diebstahls erfüllt sind.

Ein Diebstahl mit Waffen wird mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten geahndet, d. h. bereits gegen den Ersttäter wird eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt, die zu einer Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis führt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn bei der Tatbegehung ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. Ein gefährliches Werkzeug ist ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, d. h. bereits ein kleines Taschenmesser ist von diesem Tatbestandsmerkmal erfasst. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das gefährliche Werkzeug in der Hand hält oder am Körper trägt, sondern es reicht aus, wenn sich das Tatmittel in Griffweite befindet. Wegen der latenten Gefahr eines Einsatzes, wird schon das unbewusste Mitführen eines gefährlichen Werkzeuges als Diebstahl mit Waffen bestraft.

Auch der Bandendiebstahl hat einen Mindeststrafrahmen von sechs Monaten. Der Begriff der Bande setzt einen Zusammenschluss von wenigsten drei Personen voraus. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder den Diebstahl örtlich und zeitlich zusammen begehen. Es reicht aus, wenn sie in irgendeiner Weise zusammen wirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann sogar durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und in diesem Zusammenhang Gewalt gegen eine Person verübt, um sich den Besitz des entwendeten Gegenstandes zu erhalten, wird wie ein Räuber bestraft, d. h. der Mindeststrafrahmen beträgt ein Jahr, es sein denn, es liegt ein minder schwerer Fall vor. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter lediglich die Feststellungen seiner Person und einen dadurch bedingten späteren Verlust des Diebesgutes verhindern will. Wirft der Täter die Beute weg und wendet dann erst Gewalt an, liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

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