Effektive Verteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - § 184b StGB

Mehr zum Thema: Strafrecht, Verteidigung, Besitz, Verbreitung, Kinderpornographie, Durchsuchung
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Effektive Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - § 184b StGB

Neue FAQs zu §184b StGB

Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB nehmen nach Auffassung des Autors, der in diesem Bereich bundesweit verteidigt, auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Bereich kann bereits der Tatvorwurf - unabhängig ob zutreffend erhoben oder nicht - eine derart stigmatisierende Wirkung entfalten. Es drohen Konsequenzen im strafrechtlichen, beruflichen und familiären Bereich. Eine gleichermaßen effektive wie diskrete Strafverteidigung ist daher notwendig. Häufig liegt eine der Zielvorgaben für den Strafverteidiger im Bereich des § 184 b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, darin eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Nachfolgend einige neue sowie stets wiederkehrende FAQ`s zur Strafverteidigung bei § 184 b StGB:

Steffen Lindberg
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Fachanwalt für Strafrecht
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1. Kann "bereits" eine Strafbarkeit durch Aufrufen der Bilder ohne Speicherung erfolgen?

Im Rahmen der bundesweiten Rechtsprechungsauswertung ist erkennbar, dass die Rechtsprechungspraxis im Bereich des § 184 b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, weiter verschärft wird. In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamburg zu sehen, durch welches ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg aufgehoben wurde (Az. 2 - 97/09 (REV), 2- 27/09-1 Ss 86/09). Ursprünglich wurde der Beschuldigte durch das Amtsgericht freigesprochen. Er hatte u. a. kleine Vorschaubilder durch Anklicken vergrößert. Diese Dateien wurden automatisch im Internet Cache des Computers abgespeichert. Eine eigenständige, manuelle Speicherung erfolgt hingegen nicht.

Nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamburg geht dieses allerdings davon aus, dass der durchschnittlich erfahrene Internetuser über die Funktion des Internet Cache bescheid weiß. Demnach verschafft sich der User "bereits" durch das bewusste und gewollte Aufrufen und das damit verbundene Herunterladen der Dateien aus dem Internet Besitz iSd. § 184b StGB, ohne dass es einer manuellen Abspeicherung bedarf.

2. Wie erfolgt die Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB im Internet?

Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184 b StGB kann auf unterschiedlichste Weise im Internet erfolgen. Mitunter existieren "Tauschringe". Daneben spielen insbesondere auch "Tauschbörsen" oder der Versandt per Mail eine Rolle.

3. Wie kommt es zur Einleitung von Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?

Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB können auf die unterschiedlichsten Weisen ausgelöst werden. Neben gezielten Strafanzeigen werden insbesondere seitens der Ermittlungsbehörden "anlassunabhängige Recherchen" durchgeführt. Über die IP-Adressen können letztlich die Beschuldigten ermittelt werden, welche Zugriff auf entsprechende Bilder im Netz genommen haben.

Nicht selten stehen Strafverfahren wegen § 184 b StGB auch im Zusammenhang mit Großoperationen. Schlagwortartig seien hierbei etwa die "OP Tornado","OP Charly" oder "OP Mikado" benannt.

4. Sind auch Teenpornos strafbar?

Die Strafbarkeit des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie ist in § 184 b StGB geregelt. In § 184 c StGB ist bestimmt, dass auch Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie strafrechtlich verfolgt wird. Auch hier können empfindliche Rechtsfolgen sowie erhebliche Strafen drohen.

5. Durchsuchung wegen Kinderpornographie?

Durchsuchungsmaßnahmen gemäß § 102 StPO erfolgen, sofern ein "begründeter Anfangsverdacht" wegen einer Straftat nach § 184 b StGB vorhanden ist. Häufig wird der Beschuldigte erstmals im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen mit dem Umstand eines Strafverfahrens wegen § 184 b StGB (Kinderpornograhie) bzw. § 184 c StGB (Jugendpornographie) konfrontiert.

Grundsätzlich gilt, dass zunächst bei der Durchsuchung Ruhe bewahrt werden sollte. Ein Strafverteidiger wird nachträglich überprüfen können, ob die Beschlagnahmemaßnahmen rechtmäßig erfolgt sind. Sinnvoll ist es, sich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 184 b StGB so rasch als möglich profesioneller Unterstützung zu bedienen. Da sich die Polizei bei Durchsuchungen nicht immer an die Öffenungszeiten einer Strafrechtskanzlei hält, haben viele Strafverteidiger auch einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der außerhalb der üblichen Bürozeiten gewählt werden kann.

Oftmals gilt im Strafrecht der Grundsatz, dass "Reden Silber und Schweigen Gold" ist. Ob es im konkreten Einzelfall allerdings sinnvoll ist, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände im Rahmen einer qualifizierten Rechtsberatung abgewogen werden. Es gilt auch hier: Je eher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto rascher kann eine Rechtsberatung erfolgen und gegebenenfalls eine Weichenstellung vorgenommen werden.

6. Was passiert mit den beschlagnahmten Speichermedien?

Die beschlagnahmten Computer, Festplatten, Sticks etc. werden ausgewertet. Teilweise geschieht dies durch die Polizeibehörden selbst, manchmal werden auch externe Gutachter beauftragt. Ein gängiges Programm für die Auswertung ist beispielsweise "Perkeo".

7. Aufgaben des Strafverteidigers bei § 184 b StGB?

Die Strafverteidigung im Bereich des § 184 b StGB erfordert neben juristischer Fachkenntnis auch das Wissen des Verteidigers um die denkbaren Auswirkungen, die ein solches Strafverfahren für den Beschuldigten in sämtlichen Lebensbereichen haben kann.

Bei entsprechender Erfahrung steht dem Strafverteidiger im Bereich des § 184 b StGB ein breites Instrumentarium zur Verfügung, mit welchem Einfluss auf das Ermittlungsverfahren genommen werden kann.

Regelmäßig wird der Verteidiger umfassende Akteneinsicht sowie Einsicht in den Auswertebericht beantragen. Neben der Bewertung der Bilder bzw. Videos ergeben sich aus der Ermittlungsakte insbesondere auch Rückschlüsse darauf, wie das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ferner kann im Grunde nur anhand der Ermittlungsakte überprüft werden, ob die Durchsuchungsmaßnahme rechtmäßig war.

Seitens des Verteidigers folgt sodann die Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage anhand der Rechtsprechungspraxis zu § 184 b StGB bzw. § 184 c StGB.

Mit dem Mandanten ist die einzelfallbezogene Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik festzulegen. Aufgrund der modernen Telekommunikationsmöglichkeiten ist es hierfür auch keineswegs erforderlich, einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen.

Gerade bei Strafverfahren wegen § 184 b StGB finden häufig Gespräche mit den Ermittlungsbehörden und der Staatsanwaltschaft statt. Sofern der Vorwurf unzutreffend sein sollte, liegt die Zielsetzung der Strafverteidigung bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren. Sofern der Tatvorwurf des Besitzes von Kinderpornographie zutreffend erhoben worden sein sollte, gilt es regelmäßig "Schadensbegrenzung" zu betreiben. Absprachen sind im Strafprozess zulässig und bei dem Tatvorwurf des Verstoßes gegen § 184 b StGB häufig auch sinnvoll. Diplomatie und die Erfahrung im Umgang mit Strafverfahren wegen § 184 b StGB bzw. § 184 c StGB sind hier von Vorteil.

8. Ist eine Vorstrafe bei § 184 b StGB zwangsläufig?

Bei seriöser Rechtsberatung verbietet sich an dieser Stelle eine generalisierende Betrachtungsweise. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Neben der Verteidigungsstrategie, der rechtlichen Einordnung und der Anzahl der betreffenden Bilder macht es etwa einen Unterschied, ob die Bilder "lediglich" besessen oder auch verbreitet wurden. Selbst wenn aber Bilder besessen wurden, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Vorstrafe. Beispielsweise kann in bestimmten Fallkonstellationen eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO gegen eine Geldauflage erreicht werden.

9. Kann eine Hauptverhandlung verhindert werden?

Der erfahrene Strafverteidiger im Bereich des § 184 b StGB muss wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen des Tatvorwurfs "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" häufig eine zusätzliche Belastung für den Mandanten darstellt. Im Interesse des Beschuldigten müssen daher regelmäßig sämtliche Anstrengungen unternommen werden, um eine solche Situation zu vermeiden - häufig gelingt dies auch. Selbst wenn Bilder und Videos gefunden wurden ist bei entsprechender Verteidigungstaktik eine Hauptverhandlung keineswegs zwangsläufig. Die konkreten Umstände sind diesbezüglich mit dem Mandanten einzelfallbezogen zu erörtern.

10. Muss ein ortsansässiger Strafverteidiger mandatiert werden?

Es ist nicht notwendig, einen orstansässigen Anwalt für die Strafverteidigung im Bereich des § 184 b StGB zu beauftragen. Wichtig ist es, dass der Beschuldigte von einem qualifizierten Strafverteidiger seines Vertrauens bei einer solchen Rechtssache vertreten wird. Durch die modernen Telekommunikationsmöglichkeiten wird eine bundesweite Strafverteidigung weiter vereinfacht - wobei eine Hauptverhandlung vor Ort ja gerade verhindert werden soll.

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