Eheleute im Steuerstrafverfahren

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In guten wie in schlechten Zeiten?

Immer wieder kommt es vor, dass ein neuer Mandant in der ersten Besprechung ausführlich von seiner steuerstrafrechtlichen Vergangenheit erzählt. Nachdem (vermeintlich) alle Informationen auf dem Tisch liegen, kommt meistens eine (für den Mandanten) unerwartete aber sehr wichtige Frage:

Sind oder waren Sie zu diesem Zeitpunkt verheiratet?

Kann diese Frage mit „Ja" beantwortet werden, folgen weitere Fragen:

Werden Sie zusammenveranlagt? Bekommt zufällig Ihre Frau oder Ihr Mann dieselben Schreiben von der Bußgeld- und Strafsachenstelle/Steuerfahndung?

Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht. Durch die bloße Unterschrift lässt sich also nicht folgern, dass alle Angaben auch von beiden Ehegatten mitgetragen werden.  Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen.

Grund  dafür  ist,  dass  der  Grundsatz  der  Individualbesteuerung der Eheleute durch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG nicht aufgehoben wird.

Bezieht sich die Einkommensteuererklärung hingegen auf solche Besteuerungsmerkmale, die (z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) beide Ehegatten betreffen, so beziehen sich auch ihre Erklärungen auf diese Merkmale.

Sollte aber der andere Ehegatte mehr als nur eine Unterschrift leisten, also einen tatsächlichen Beiträge leisten, unterstützt er den anderen Ehegatten aktiv bei seiner Tat falsche Angaben zu machen und nimmt an der Steuerhinterziehung teil.

So zum Beispiel, wenn der eine Ehegatte den anderen Ehegatten berät und unterstützt wie man dessen Geld in Luxemburg „anlegen" kann, damit das Finanzamt in Deutschland nichts davon erfährt.  

Somit hat der beratende Ehegatte immer noch nicht eigene falsche Angaben über seine eigenen Einkünfte gemacht (oder pflichtwidrig nicht gemacht), wurde aber Gehilfe des anderen Ehegatten.

Er leistet zu der verwirklichten Steuerhinterziehung Beihilfe in Form von psychischer Beihilfe.  Beihilfe gemäß § 27 StGB  leistet jeder, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet.

Dieser Punkt ist nicht nur im Steuerstrafverfahren wichtig (wer bekommt für seine eigene Schuld welche Strafe), in dem steuerrechtlichen Verfahren findet sich das Problem in der  Haftungsinanspruchnahme des § 71 AO wieder (wer muss was nachzahlen).

Voraussetzung nach § 71 AO ist, dass der Ehegatte selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat oder Teilnehmer an  einer fremden rechtswidrigen Steuerhinterziehung war.

In der Praxis sind oft die Mandanten überrascht, wenn es eben nicht damit getan ist, dass der „Haupttäter" einfach die Schuld auf sich nehmen möchte. Die Schuld muss und wird individuell festgestellt und kann nicht einfach übertragen werden.

Ein Verteidiger kann auch nicht zwei Beschuldigte gleichzeitig verteidigen (Verbot der Mehrfachverteidigung).

Daher sollte sich jeder Ehegatte unbedingt einen eigenen Verteidiger suchen und nicht darauf hoffen, dass seine Ansicht geteilt wird, dass der andere Ehegatte es „verbockt" hat und daher ihm selbst nichts passieren wird. Oft ist schon mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen beide Ehegatten zu viel passiert.

Eine Trotzreaktion ist auf keinen Fall die beste Verteidigung.