Einfuhr nicht geringer Menge BtM

Mehr zum Thema: Strafrecht, Drogen, Therapie
4,11 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
9

Mindeststrafe auch bei erheblichen Vorbelastungen

Jens Jeromin
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
Preis: 79 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Auch wer einschlägig vorbelastet ist, kann bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben mit der Mindeststrafe von zwei Jahren bestraft werden, wenn er nach der Tat ernsthafte Bemühungen unternimmt, eine Langzeittherapie anzutreten, AG Geldern Az. 7 Ls 50/09.

Das Gericht wertete das Bemühen des vielfach wegen Drogendelikten vorbelasteten Angeklagten, nun seine erste stationäre Therapie anzutreten, als für ihn sprechenden Strafzumessungsaspekt.

Im Termin konnte der Angeklagte eine Kostenzusage und einen Aufnahmetermin für seinen Therapieantritt vorweisen, so dass das Gericht ihn trotz seiner erheblichen Vorbelastungen -wie vom Verteidiger beantragt- nur zur Mindeststrafe von zwei Jahren verurteilte. Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrem Antrag -2 Jahre 9 Monate- keinen Erfolg

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Maßregel und Bewährung