Eintrag ins Führungszeugnis durch einen Strafbefehl?

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Eintrag ins Führungszeugnis durch einen Strafbefehl?

Ist ein Einspruch sinnvoll?

Tipps zum Umgang mit einem Strafbefehl

Besitz von Kinderpornographie (§ 184b StGB), BAFöG-Betrug (§ 263 StGB), Besitz von Drogen (§ 29 BtMG), Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) – Diese Straftatbestände stehen derzeit verstärkt im Fokus der Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden und werden oftmals mit der Versendung eines sogenannten Strafbefehls nach §§ 407 ff. StPO abgeschlossen.

Ist sich der Strafbefehlsempfänger einer gewissen Schuld bewusst oder befürchtet er, unschuldig vor Gericht gestellt und verurteilt zu werden, wird er in der Regel den Strafbefehl mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Schließlich sind die mittels eines Strafbefehls ausgeurteilten Geldstrafen oft nicht allzu hoch und ein persönliches Gerichtsverfahren bleibt erspart.

Dass ein vorschnell akzeptierter Strafbefehl jedoch existenzbedrohend sein kann, wissen viele nicht. Oft treten die negativen Folgen auch erst Jahre später zu Tage. Dann jedoch mit voller Wucht und regelmäßig ohne jegliche Chance, sie zu verhindern.

Das größte Problem, das meist erst bei einem Jobwechsel, bei ersten Bewerbungen nach Abschluss des Studiums, bei turnusmäßigen Erklärungen über Vorstrafen im Bankbereich, bei bestehenden Beamtenverhältnissen (z.B. Polizisten, Lehrer), oder anstehenden Verbeamtungen bzw. Aufnahmen in ein Referendariat, bei gesetzlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen (bspw. ZÜP bei Piloten), bei Erforderlichkeit eines Visums für eine USA-Reise, bei einem Antrag auf eine Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis oder für Ärzte bei der Beantragung der Approbation entsteht, ist ein durch den Strafbefehl ausgelöster Eintrag im Führungszeugnis für Arbeitgeber (Belegart N) bzw. für Behörden (Belegart 0).

Nach § 32 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) werden in ein Führungszeugnis für Arbeitgeber alle Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen.

Alle Geldstrafen, die unter dieser Grenze liegen, werden nur dann in das Führungszeugnis für Arbeitgeber eingetragen, wenn in der Vergangenheit bereits einmal eine Geldstrafe verhängt wurde.

Aber Vorsicht: Eine Geldstrafe von bspw. 40 Tagessätzen bei einem nicht vorbestraften Ersttäter erscheint zwar nicht im Führungszeugnis für Arbeitgeber – wird aber in jedem Fall im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen und damit z.B. bei den vorbenannten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Gewerbeersuchen den zuständigen Behörden zugänglich gemacht.

Bereits mit einem reinen Eintrag im Bundeszentralregister gilt man als vorbestraft.

Ein Strafbefehl sollte daher niemals ohne Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und den entsprechenden Rat von einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder von einem Strafverteidiger angenommen werden.

Hierzu billigt sogar das Gesetz jedem Strafbefehlsempfänger in § 410 StPO eine Einspruchsfrist von 2 Wochen zu, in der die Möglichkeit überprüft werden kann, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist.

Sinnvoll ist ein Einspruch stets, wenn die Möglichkeit besteht, den Strafbefehl komplett durch einen Freispruch zu eliminieren, die Geldstrafe unter die Eintragungsgrenze abzusenken oder im Nachhinein eine Verfahreneinstellung gegen Auflagen (Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit) nach § 153a StPO zu erreichen. Derartige Verfahreneinstellungen werden weder im Bundeszentralregister noch in einem Führungszeugnis eingetragen.

Dabei besteht bis zu einer mündlichen Verhandlung über den Inhalt des Strafbefehls jederzeit die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen ohne dass sich das Strafmaß des Strafbefehls erhöht. D.h., nur durch den Einspruch gegen einen Strafbefehl kann sich die bereits ausgesprochene Strafe nicht verschlechtern.

Leserkommentare
von !!Streetworker!! am 19.10.2008 17:19:46# 1
Zitat: In ein Führungszeugnis für Behörden werden hingegen grundsätzlich alle Strafen aufgenommen. Zitat Ende Diese Information ist falsch! In ein Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0) werden prinzipiell dieselben Einträge aufgenommen (oder nicht aufgenommen), wie in das "Private" (Belegart N). Ausnahme sind lediglich die in § 32, Abs. 3 und 4 genannten Dinge (z.B. Straftat in Zusammenhang mit Gewerbeausübung).