Ermittlungsverfahren wegen BESITZ und VERBREITUNG von KINDERPORNOGRAPHIE

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1. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: "Es ist doch nur ein Ermittlungsverfahren, also halb so schlimm."

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - § 184b StGB Die häufigsten Irrtümer aus der Praxis

Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nehmen auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges einen Sonderstatus ein. Häufig werden die Beschuldigten im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung erstmals mit dem Tatvorwurf "Verstoss gegen § 184b StGB" bzw. "Besitz von Kinderpornographie" oder "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" konfrontiert.

Für die Beschuldigten kann ein solches Strafverfahren existentiell bedrohlich sein. Neben empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen häufig auch schwerwiegende Auswirkungen im persönlichen und beruflichen Bereich. 

Steffen Lindberg
Partner
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Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM hat festgestellt, dass es in diesem speziellen Bereich noch immer zahlreiche Unklarheiten und Fehlvorstellungen gibt. Nachfolgend daher ein Hinweis auf die größten Irrtümer in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie.

Falsch! Sofern die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht, ist bereits ein Gericht involviert und die Staatsanwaltschaft mit dem Verfahren wegen Kinderpornographie befasst. Eine Wohnungsdurchsuchung ist ein ganz erheblicher Eingriff in Grundrechte. Ein solcher ist grundsätzlich nur zulässig, sofern ein Richter bereits einen "Anfangsverdacht" bejaht hat. Die Staatsanwaltschaft hat regelmäßig aufgrund entsprechender Erkenntnisse einen Durchsuchungsantrag gestellt. Es gilt daher der Grundsatz: Sobald man mit dem Tatvorwurf "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" konfrontiert wird, sollte qualifizierter juristischer Rat eingeholt werden. Je früher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto eher kann er reagieren.

2. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: "Mir kann nichts passieren, es war nur Jugenpornographie."

Falsch. Neben § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie) regelt der § 184c StGB auch die Strafbarkeit bei Jugendpornographie. Der Gesetzgeber hat hier nachgebessert. Empfindliche Konsequenzen drohen bei beidem!

3. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: "Mir kann nichts passieren, es waren nur sogen. Posingbilder."

Falsch! Durch die gesetzliche Neuregelung des § 184b StGB wurden Strafbarkeitslücken weiter verengt. Die Rechtsprechungspraxis zu dem Bereich Posingbilder ist in Zusammenhang mit dem Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bundesweit zwar noch uneinheitlich - allerdings mit der ganz klaren Tendenz zur Strafbarkeit. Im Zweifel ist daher in der bundesweiten Rechtsprechungspraxis eher von einer Strafbarkeit auszugehen, wobei es natürlich auf das Bild im Einzelfall ankommt. Ein weiteres Problemfeld sind im Übrigen Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie in Zusammenhang mit "Scheinkindern".

4. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: "Bei mir kann nichts gefunden werden, da ich alles gelöscht habe."

Falsch! Die technischen Auswertemöglichkeiten sind zwischenzeitlich weiter vorangeschritten und werden fortlaufend verbessert. Die beschlagnahmten Rechner und externen Speichermedien werden ausführlich ausgewertet. Teiweise geschieht dies durch spezielle Kräfte der Ermittlungsbehörden. Mitunter werden aber auch externe Firmen mit der Begutachtung und Auswertung beauftragt. Die Löschung oder Verschlüsselung von Dateien führt nicht zwangsläufig dazu, dass diese nicht gefunden werden können - im Gegenteil. 

5. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: "Ich argumentiere mit einem offenen w-lan, dann kann mir nichts nachgewiesen werden."

Falsch! Natürlich sollte die richtige Verteidigungsstrategie mit einem in diesem Bereich qualifizierten Verteidiger erörtert werden. Niemand muss sich selbst belasten. Es gilt daher die grundsätzliche Regel im Strafrecht "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Ob dies allerdings auch im konkreten Fall Sinn macht, ist einzelfallabhängig. Teiweise bringt die "Flucht nach vorne" und eine darauf ausgerichtete Verteidigungsstrategie mehr, als ein Bestreiten. Wie gesagt, sind hier aber alleine die Umstände des Einzelfalles von Bedeutung. Daher sollte der Beschuldigte auch so rasch als möglich mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens Kontakt aufnehmen. Dieser wird dann wohl auch darauf hinweisen, dass es "ausgelutschte" Argumentationen gibt, die nur selten von Erfolg gekrönt sind. So kann ein offenes w-lan beispielsweise allenfalls im Einzelfall den Zugang auf entsprechende Seiten erklären, aber nicht die Speicherung der Bilder auf dem Rechner.

6. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: "Ich muss auf jeden Fall in eine öffentliche Hauptverhandlung."

Falsch! Natürlich droht eine solche Gefahr. Der in diesem Bereich tätige Strafverteidiger weiß allerdings um die Ängste und Nöte von Beschuldigten vor einer öffentlichen Hauptverhandlung. Eine solche gilt es daher zu verhindern, sofern es im konkreten Fall möglich ist. Neben der gewählten Verteidigungsstrategie sind hier Anzahl und Qualität der Bilder bzw, Filme entscheident. Ferner die Frage, ob auch "verbreitet" wurde. Selbst wenn dies der Fall ist, kann aber häufig durch entsprechende Gespräche mit der Staatsanwaltschaft doch noch eine Lösung ohne Hauptverhandlung gefunden werden -entscheident ist natürlich der Einzelfall.

7. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: "Ich bin immer vorbestraft."

Falsch! Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Selbst wenn aber der Tatvorwurf "Besitz von Kinderpornographie" zutreffend sein sollte, kann mitunter noch eine Regelung bis hin zur Verfahrenseinstellung gefunden werden. Eine Vorgehensweise etwa nach § 153 a StPO -Einstellung gegen Geldauflage- ist weder eine Verurteilung noch eine Vorstrafe. Sofern eine "Verbreiten von Kinderpornographie" vorliegt, sieht es grundsätzlich schwieriger aus. Hier ist der Strafrahmen nochmals höher. Eine generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber auch hier. Neben der gewählten Verteidigungsstrategie sind stets die Anzahl und die Qualität der Bilder zu berücksichtigen. Wichtig ist auch, dass die Argumente des Verteidigers bei seinen Gesprächen mit den Ermittlungsbehörden mit Sachkunde vorgetragen und ernst genommen werden!

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