Falschaussage - was nun?
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Von Rechtsanwalt Rolf TarnedenFalsche Angaben vor der Polizei oder Gericht ziehen unangenehme Folgeverfahren nach sich. Die Betroffenen stehen vor der Frage, wie sie sich nun verhalten sollen. Dieser Artikel gibt Betroffenen Hinweise, welche Strafen drohen und was der Betroffene, der dem Vorwurf, falsche Angaben gemacht zu haben, ausgesetzt ist, sinnvoller Weise tun kann. Da die Bestrafung sich ganz nachhaltig danach richtet, ob falsche Angaben vor der Polizei oder vor Gericht gemacht worden sind, wird hier differenziert zwischen Falschaussage vor der Polizei (nachfolgend 1) und Falschaussage vor Gericht (nachfolgend 2).
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Falschaussage vor der Polizei
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seit 2004RechtsanwaltAusländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, VerkehrsrechtFalschaussagen vor der Polizei werden aus unterschiedlichen Motiven begangen. Werden falsche Angaben gemacht, um die Bestrafung einer anderen Person zu verhindern, liegt Strafvereitelung vor. Werden Angaben gemacht, um eine unschuldige Person zu verdächtigen, liegt falsche Verdächtigung vor. Strafvereitelung und falsche Verdächtigung drohen dasselbe Strafmaß an: bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.
Was ist zu tun, einmal dem Vorwurf der Strafvereitelung oder der falschen Verdächtigung ausgesetzt?
Am besten - das ist ein Erfahrungswert aus der Verteidigung in anderen Fällen - sollte der Beschuldigte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Es ist ein elementares Recht der Strafprozessordnung, zu dem Vorwurf einer Anschuldigung zunächst keine Angaben zu machen. Jeder Angeschuldigte hat das Recht, sich über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Verfahrensakten zu verschaffen, um sich einen umfassenden Einblick in den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu machen.
Sodann ist zu überprüfen, ob sich die erhobenen Vorwürfe überhaupt aufrecht erhalten lassen. Es sind also zunächst Strafausschließungsgründe zu prüfen. So macht sich zum Beispiel nicht der Strafvereitelung strafbar, wer Angaben zugunsten von Angehörigen macht. Eine Falsche Verdächtigung scheidet zum Beispiel aus, wenn zwar eine andere Person (zu Unrecht) verdächtigt wird, dies aber nur deswegen geschieht, weil der Betroffene schweigt, um selbst einer Bestrafung zu entgehen (was sein gutes Recht ist).
Ergibt sich, dass ein Tatverdacht nicht besteht, ist die Einstellung des Verfahrens zu betreiben. In allen anderen Fällen muss die weitere Verteidigung ganz am Einzelfall ausgerichtet werden.
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Falschaussage vor Gericht
Deutlich höhere Strafen drohen für Falschangaben vor Gericht. Hier sollen nur die beiden wichtigsten Vorschriften angesprochen werden: Falschaussage (§ 153 StGB) und Meineid (§ 154 StGB).
Die Falschaussage sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vor. Nach oben ist die Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe begrenzt.
Der Meineid dagegen sieht als Verbrechen die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Wer sich dem Vorwurf der Falschaussage oder des Meineides ausgesetzt sieht, sollte sich ernsthaft überlegen, anwaltlichen Beistand zu suchen. Dies zum einen deshalb, weil ganz erhebliche Strafen auf dem Spiel stehen - im Fall des Meineides ist eine Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ohne Rechtsanwalt schon von Gesetzes wegen überhaupt nicht möglich (so genannte notwendige Verteidigung).
Zum anderen beinhaltet das Recht der Falschaussage und des Meineides erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, die selbst juristischen Profis Schwierigkeiten bereiten. Zur Verdeutlichung soll hier nur einmal der nachstehenden Problemkreis angerissen werden.
Wirft die Anklage dem Angeklagten Falschaussage oder Meineid vor, kann der Angeklagte nur dann verurteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass er vorsätzlich - also gleichsam wissentlich - die Unwahrheit gesagt hat. Hierin aber liegt eine der größten Gefahren, zu Unrecht dem Vorwurf der Falschaussage ausgesetzt zu werden, denn:
Fünf Zeugen nach demselben Sachverhalt befragt, bekunden regelmäßig in ganz unterschiedlicher Weise, was sie gesehen haben (wollen). Geht es zum Beispiel darum, ob eine Ampel rot oder grün gezeigt hat, ist es gut möglich, dass 2 von 5 Zeugen sagen, sie sei grün gewesen, zwei können sich nicht erinnern und nur einer meint, sich an rot erinnern zu können.
Sicher ist, dass in diesem Fall mindestens eine Person falsche Angaben gemacht haben muss. Aber welche? Die Entscheidung darüber obliegt zunächst der Anklagebehörde, der Staatsanwaltschaft, die entscheidet, ob überhaupt Anklage erhoben wird.
Sicher ist aber auch, dass es möglich ist, dass trotz der widersprüchlichen Aussagen überhaupt keine strafbare Falschaussage vorliegt. Denn eine strafbare Falschaussage liegt nur dann vor, wenn festgestellt ist, was wirklich geschehen ist (Ampel rot oder grün), dass der der Falschaussage Beschuldigte falsch ausgesagt hat (Ampel rot oder grün) und dass der der Falschaussage Beschuldigte bei seiner Aussage gewusst hat, dass er die Unwahrheit gesagt hat.
Hat dagegen der der Falschaussage Beschuldigte zwar die Unwahrheit, aber zumindest nach seiner Erinnerung die Wahrheit gesagt, hat er nur versehentlich (also fahrlässig) die Unwahrheit gesagt. Dies ist aber nicht strafbar. Der Angeklagte muss freigesprochen werden.
Hat der Beschuldigte daneben jedoch die falschen (seiner Erinnerung aber richtigen) Angaben versehentlich (also fahrlässig) beschworen, so ist die Tat als fahrlässiger Meineid dennoch strafbar.
Jeder Prozessbeteiligte (Angeklagter, Staatsanwalt, Gericht, Verteidiger) muss bedenken, dass die Zeugenaussage das unsicherste aller Beweismittel ist. Selbst dann, wenn 4 Zeugen bekunden, die Ampel sei grün gewesen und nur einer bekundet, dass die Ampel rot war, sagt dies nichts darüber aus, wer eine strafbare Falschaussage gemacht hat.
Fazit: Anklage und Verteidigung bei Falschaussage und Meineid können mit großen Chancen und Risiken verbunden sein.
Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
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Ob dieser Fall Allgemeingültigkeit hat muss ein jeder für sich entscheiden.
Vielen Dank für Ihren Rat