Fluchtversuch ist kein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten

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Fluchtversuch ist kein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.11.2007 (Az. 2 StR 308/07) ausgeführt, dass ein Fluchtversuch des Angeklagten als solcher nicht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet werden dürfe. Denn für ein derartiges Verhalten seien verschiedene Erklärungen möglich. So könne sich auch ein Unschuldiger einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen. Ein Beschuldigter sei nicht gehalten, an der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken. Ein solches Verhalten lasse regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse darauf zu, was sich wirklich ereignet habe.

Da der BGH nicht ausschließen konnte, dass auf dieser rechtsfehlerhaften Würdigung des Landgerichts das Urteil beruht, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.

Ferner hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass nach § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO das Urteil spätestens am elften Tage nach Schluss der Verhandlung verkündet werden müsse. Dies habe aber das Landgericht unterlassen, so dass auch aus diesem Grunde die Revision zur Urteilsaufhebung führen musste, da in revisionsrechtlicher Hinsicht nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden könne, ein solcher Fall aber nicht vorliege.

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