Welche Folgen hat die Verletzung des Abstinenzgebotes für Psychotherapeuten

Mehr zum Thema: Strafrecht, Missbrauch, Therapie
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Sexueller Kontakt zu Patienten in der Psychotherapie kann erhebliche strafrechtliche, berufsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

In der letzten Zeit sind immer wieder Meldungen in der Presse über Missbrauch in der Psychotherapie erschienen. Eine sexuelle Beziehung zu einer Patientin/einem Patienten kann für den Psychotherapeuten weitreichende Konsequenzen haben. Es drohen strafrechtliche, berufsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Dieser Artikel informiert über rechtliche Grundlagen und Folgen.

1. Gesetzliche Regelung

Das Abstinenzgebot ist in den Berufsordnungen der jeweiligen Berufskammern für Psychotherapeuten geregelt. Es gibt unterschiedliche Regelungen bezüglich des Abstinenzzeitraums. In der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg ist von einem „angemessenen Zeitraum" die Rede. Man wird hier von einem Zeitraum von einem Jahr ausgehen müssen. Die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein spricht von einem Abstinenzgebot, so lange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Patientin zum Psychotherapeuten besteht. In andere Berufsordnungen findet die Verpflichtung zur Abstinenz nach Beendigung der Behandlung keine Erwähnung.

Alexandra Braun
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Fachanwältin für Strafrecht
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35037 Marburg
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2. Strafrechtliche Folgen

Es kommt hier eine Strafbarkeit nach § 174 c StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) in Betracht. Die Strafandrohung ist erheblich. Es droht Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Gericht hat die Möglichkeit, ein Berufsverbot nach § 70 Strafgesetzbuch zu verhängen. Weiter wird die zuständige Berufsaufsicht über das Strafverfahren informiert werden.

Zu beachten ist, dass der Tatbestand auch dann verwirklicht ist, wenn die Patientin in eine sexuelle Beziehung einwilligt. Auch ein Liebesverhältnis schließt die Strafbarkeit nicht aus. Es ist vielmehr nach der Rechtsprechung so, dass jeder Sexualkontakt im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses darstellt.

Nach regelrechtem Abschluss der Therapie sind sexuelle Kontakte nicht mehr nach § 174 c StGB strafbar. Etwas anderes gilt, wenn die Therapie zu früh abgebrochen wird, um sexuelle Kontakte zu ermöglichen. Auch eine Beendigung pro forma führt nicht zur Straflosigkeit, wenn faktisch neben den Sexualkontakten noch eine psychotherapeutische Behandlung stattfindet.

Sollte die Polizei gegen Sie ermitteln, so sollten Sie so früh als möglich die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt in solchen Verfahren in der Regel mit aller Härte und wird bestrebt sein, Anklage zu erheben. Es ist notwendig, hier so früh als möglich die Weichen für eine etwaige Verfahrensbeendigung zu stellen. Eine Einstellung des Verfahrens wird sich nur erreichen lassen, wenn hier professionelle Verteidigung erfolgt. Sie sollten auf keinen Fall selbst Angaben zur Sache gegenüber der Polizei machen.

3. Zivilrechtliche Folgen

In zivilrechtlicher Hinsicht kann eine Verletzung des Abstinenzgebotes zu einer Haftung des Psychotherapeuten führen. Die Patientin kann von dem Psychotherapeuten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Weiter bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche, wenn etwa eine weitere Therapie wegen psychischen Folgeschäden notwendig ist.

4. Berufsrechtliche Folgen

Berufsrechtliche Verstöße können zu einem berufsgerichtlichen Verfahren führen. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Approbation. Weitere mögliche Konsequenzen sind die Feststellung der Berufsunwürdigkeit oder der Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts.

Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung/Vertretung, wenn Ihnen strafrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen wegen eines Sexualkontaktes zu einer Patientin drohen. Ich bin im gesamten Bundesgebiet tätig.

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