Framing rechtfertigt oder entschuldigt keine Beleidigung

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Beliebte Komplimente wie Covidiot, Querdenker, Schwurbler, Verschwörungstheoretiker, Coronaleugner ... aber auch Systemling, Schlafschaf und Coronazi können strafbare Beleidigungen sein

Um kritische Meinungen zu den Coronamaßnahmen aus dem öffentlichen Diskurs zu drängen, hat die Obrigkeit nicht nur hierzulande sondern bekanntlich in vielen Staaten weltweit ganz tief in die Pfui-Bah-Kiste gegriffen.

Man hätte Spritzverweigerer und Spaziergänger auch schlicht als Verräter oder Volksschädlinge framen können, aber das hätte wohl nicht so gut funktioniert wie das allseits so beliebte N.-Framing. Wer die experimentelle Gen-Spritze verweigert, ist eben rechtsradikal, früher oder später. So hat es die Blackrock-Software Alibaba schon 2019 ausgerechnet.

Andreas Neumann
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Framing wird zur self-fulfilling prophecy. Simsalabim werden aus Freunden des Austauschs unterschiedlicher Meinungen eben Feinde der Demokratie. Solche Feinde sind auszugrenzen, zu jagen und zu internieren. SchwrzVyce hat die zutreffende Analyse des Bild-Chefs Claus Strunz über das neue Schimpfwort "du Ungeimpfter" ganz wunderbar in einem Song veredelt.

Wer einen konkreten Spaziergänger vom Gehweg aus allerdings als Covidiot, Querdenker, Schwurbler, Verschwörungstheoretiker, Coronaleugner oder mit anderen vergleichbaren neuartigen Komplimenten bezeichnet, begeht selbst eine Straftat nach § 185 StGB.

Das staatliche Framing (etwa durch Steinmeier in seinen vielen diffamierenden Reden) ändert nichts daran und liefert weder einen Rechtfertigungsgrund noch eine Entschuldigung. Quod licet iovi non licet bovi. Auch in Social-Media-Diskussionen muss man sich ein Kompliment wie "Schwurbel-Dieter" nicht gefallen lassen, sondern kann solches

  • dokumentieren,
  • dulden und (am besten mit anwaltlicher Hilfe)
  • liquidieren.

Wenn schon der im Straßenverkehr so beliebte Stinkefinger bis zu 5.000 EUR an Schmerzensgeld bringen und auch die abfällig gemeinte Bezeichnung eines homosexuellen Mannes als schwul eine (Formal-)Beleidigung darstellen kann - siehe dazu den Beschluss des OLG Köln vom 26.04.2022 zum Aktenzeichen 15 W 15/22 - kann eben je nach konkreten Umständen auch eine entsprechend abwertende Bezeichnung als "ungeimpft" den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, erst Recht natürlich die oben genannten neuartigen Komplimente.

Um eine solche Beleidigung erfolgreich verfolgen und im Sinne der Gerechtigkeit ausgleichen zu können, ist jedoch in aller Regel ruhiges Blut erforderlich, das man in solchen Begegnungen nicht immer hat, was menschlich durchaus nachvollziehbar aber im Nachhinein meist eben doch ärgerlich ist.

Wird man als "ungeimpft" herabgesetzt, sollte man NICHT mit "Systemhure" oder "Kackbratze" antworten. Denn auch das Gegen-Framing durch die Freiheitsbewegung liefert für den erfüllten Straftatbestand der (Gegen-)Beleidigung weder einen

  • Rechtfertigungsgrund noch einen
  • Entschuldigungsgrund.

Stehen Beleidigung und Gegenbeleidigung einander gegenüber, wird ein etwa angestrengtes Verfahren in aller Regel eingestellt. Schmerzensgeld ist dann natürlich nicht mehr drin. 

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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