Fußball-WM - Beschleunigtes Verfahren als Wunderwaffe?

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Von Rechtsanwalt Tobias Schmelz

Die allgemeine Diskussion um die Sicherheit in Zeiten der bevorstehenden WM hat auch im Bereich der Strafverfolgung Einzug gehalten. Mit gemischten Gefühlen wird von einem sprunghaften Anstieg von Straftaten gesprochen, die auch von Besuchern aus dem Ausland begangen werden. Mit den üblichen Mitteln der Justiz sind solche Massen nicht mehr zu bewältigen, da schon jetzt die Durchführung eines Strafverfahren, mit durchschnittlicher Schwierigkeit, 10 - 12 Monate dauern kann.

Wie soll aber eine effektive Strafverfolgung erreicht werden, wenn etwa die einzigen Zeugen bspw. aus England, das Opfer aus Deutschland und der Täter etwa aus Australien stammen und es sich um eine nicht erhebliche Straftat (einfache Körperverletzung) handelt?

Als besonderes Mittel wird, um der Effektivität und der Gerechtigkeit genüge tun zu wollen, das beschleunigte Strafverfahren aus seinem Dornröschenschlaf erweckt.

Das besondere Verfahren nach §§ 417 ff StPO ist nach dem Wortlaut nur anwendbar auf Strafsachen, deren Sachlage einfach oder deren Beweislage klar ist und bei denen es sich um Startaten handelt, die vor dem Strafrichter oder Schöffengericht verhandelt werden.Liegt ein solcher Fall vor und beantragt die Staatsanwaltschaft die Durchführung des Verfahrens (auch mündlich), so kann die Verhandlung auf dem Fuße folgen.

Es kommt zwar dann zu einer beschnittenen Hauptverhandlung mit Beweiserhebung, doch der sonst geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit wird dem Diktat der Schnelligkeit unterworfen. Zeugen brauchen nicht mehr auszusagen, sondern es genügt die Verlesung ihrer Angaben.

Um die misslichen Folgen nicht ausufern zulassen, hat der Gesetzgeber den Rechtsfolgenrahmen beschränkt, da er wohlweißlich erkannt hat, dass die erworbene Schnelligkeit zu Lasten der Gründlichkeit geht. Ausgesprochen werden können Geld- und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr; Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist möglich. Die sonstigen Rechte des Beschuldigten, wie das Schweigerecht, das Recht auf einen Verteidiger und das Rech auf Einlegung eines Rechtsmittel bleiben natürlich bestehen.

Stellt sich abschließend die Frage: Wird das beschleunigte Verfahren das erwartete scharfe Schwert?

Die Antwort muss wohl lauten: teilweise. Das Verfahren wird z.Z. in nur ca. 4 % der amtsgerichtlichen Verfahren angewendet. Die Akzeptanz und Erfahrungen sind gering.

Zwar ist es medientauglich und im Einzelfall auch effektiv, direkt an oder in einem Fußballstadion mögliche Straftäter zu verhaften und sie unmittelbar zu verurteilen.
Doch allein die Anforderung an die einfache Sachlage und die Rechtsfolge lässt Zweifel an der Effektivität auf breiter Front offen.

Die Befürworter müssen sich vor Augen führen, dass die breite Anwendung des Verfahrens zu einem Bumerang für die Justiz werden könnte. In Zeiten der Fußball-WM schnell geurteilt und danach lange im Rechtsmittelverfahren verhandelt.

Es bleibt: “Alles hat seine zwei Seiten“.