Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten

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Gefahrenverursachung aus eigensüchtigen Gründen

Neben der Straßenverkehrsgefährdung wegen einer Rauschfahrt oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel wird auch die Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten bestraft.

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt derjenige, der sich in besonders gefährlicher Weise aus eigensüchtigen Gründen über die Pflicht zur Gefahrenvermeidung hinwegsetzt.  

Zum grob verkehrswidrigen und rücksichtslos Handeln muss hinzu treten, entweder

  • das Nichtbeachten der Vorfahrt

  • falsches Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsches Fahren

  • falsches Fahren an Fußgängerüberwegen

  • zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen

  • Nichteinhalten der rechten Seite der Fahrbahn an unübersichtliche Stellen

  • Wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung Fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen oder der Versuch desselben

  • Nicht kenntlich machen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge auf ausreichende Entfernung, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist

Durch den geistigen oder körperlichen Mangel muss es zu einer Gefährdung von Leib und Leben oder von fremden Sachen mit bedeutendem Wert gekommen sein.

Bei Vorsatz beträgt der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Gefahrenverursachung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Je nach eingetretener Gefahr oder eingetretenen Schaden ist denkbar, dass das Verfahren eingestellt wird, dass eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Geldstrafe berechnet sich nach Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Der mittellose Langzeitstudent kann mit einem niedrigeren Tagessatz rechnen als der Konzernmanager.

Daneben gibt es Punkte im Bundesverkehrszentralregister und den Entzug der Fahrerlaubnis.

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