Heimliche Videoaufnahme in der Wohnung: Die wichtigsten Regeln für Vermieter und Mieter
Mehr zum Thema: Strafrecht, HeimlicheAufnahme, Intimsphäre, Strafbarkeit, OLGHamm, §201aStGBDas OLG Hamm stellt klar: Heimliche Aufnahmen in der Wohnung sind nicht automatisch strafbar – erst wenn intime Bereiche betroffen sind, liegt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor
Ein Mann hatte heimlich eine Videokamera im Zimmer seines Untermieters versteckt. Die Kamera filmte unter anderem, wie dieser den Boden wischt oder im Bett sitzend liest. Das Amtsgericht Warendorf verurteilte den Vermieter deshalb wegen strafbarer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) zu einer Geldstrafe.
Das OLG Hamm hat dieses Urteil jedoch aufgehoben.

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Nicht jede heimliche Aufnahme in einer Wohnung ist automatisch strafbar. Damit eine Straftat nach § 201a StGB vorliegt, muss die heimliche Aufnahme den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Dies sei vor allem bei Eingriffen in die „Intimsphäre" gegeben – also den besonders geschützten inneren Lebensbereichen eines Menschen.
Dazu gehören nach der Rechtsprechung z. B.:
-
Sexualität bzw. Nacktheit
-
Gesundheitszustand / Krankheit
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sehr private familiäre Vorgänge
Nicht geschützt – zumindest nicht strafrechtlich – sind „neutrale Alltagssituationen", selbst wenn sie in der Wohnung passieren. Dazu zählt das OLG ausdrücklich u. a.:
Kochen, Essen, Lesen, Schlafen, Fernsehen, Putzen
Genau solche Szenen wurden hier gefilmt. Die Aufnahmen ließen keine persönlichen, intimen oder schutzwürdigen Details erkennen.
Ergebnis des OLG-
Heimliche Kamera und filmen in einer Wohnung: ja
-
Aufnahmen einer erkennbaren Person: ja
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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: nein (jedenfalls nach bisherigem Stand)
➡ Die Sache geht zurück ans Amtsgericht. Dieses muss erneut prüfen, ob auf den noch nicht ausgewerteten Videodateien vielleicht doch intimere oder besonders schutzwürdige Situationen zu sehen sind.
Was bedeutet das für den Alltag?-
Heimliche Videoaufnahmen in der Wohnung sind nicht automatisch strafbar, aber extrem risikobehaftet.
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Sobald intimer Bereich betroffen ist (z. B. Bad, Umkleide, Schlafzimmer mit Nacktaufnahmen), ist die Strafbarkeit beinahe sicher.
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Der Versuch ist nicht strafbar – entscheidend ist, ob tatsächlich intime Inhalte festgehalten wurden.
Wer heimlich filmt, überschreitet nicht nur moralische Grenzen – er begibt sich rechtlich auf sehr dünnes Eis. Ob strafbar oder nicht, entscheidet sich immer nach dem Inhalt der Aufnahmen.
Apadana Khodakarami
Fachanwalt für Strafrecht
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