Hilfe - Vorladung als Zeuge in einem Strafprozess

Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafprozess, Zeuge, Erinnerungslücke, lügen, fernbleiben
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Darf ich vor Gericht lügen? Wie verhalte ich mich, wenn ich Erinnerungslücken habe? Muss ich wirklich vor Gericht erscheinen? Und wann muss ich das nicht?

Darf ich vor Gericht als Zeuge lügen?

Sie sind dazu verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen!

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 57 StPO. Sie werden zudem, bevor die Hauptverhandlung beginnt bzw. direkt vor Ihrer Befragung als Zeuge, über Ihre Wahrheitspflicht belehrt.

Sollten Sie dennoch lügen, machen Sie sich gem. § 153 StGB (eine uneidliche Falschaussage) oder für den Fall, dass man Sie vereidigt, wegen Meineids gem. § 154 StGB strafbar.

Was kann passieren, wenn ich vor Gericht lüge?

Weil es von der Aussage eines Zeugen entscheidend abhängen kann, ob das vom Gericht gefällte Urteil richtig oder falsch wird und weil ein falsches Urteil verhindert werden muss, sieht das Gesetz bei Falschaussagen erhebliche Strafen vor.

Für eine uneidliche Falschaussage (Sie lügen oder verheimlichen wichtige Informationen als Zeuge vor Gericht, ohne vereidigt worden zu sein) ist gem. § 153 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Demnach ist für die uneidliche Falschaussage eigentlich keine Geldstrafe möglich. Allerdings lässt § 47 Absatz 2 Satz 2 StGB ausnahmsweise eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen zu. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB. Hiernach kann für die uneidliche Falschaussage sogar von einer Strafe abgesehen werden, wenn der Aussagende (z.B. der Zeuge) die Unwahrheit gesagt hat, um einen Angehörigen oder sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen.

Minderjährige Zeugen sind ebenfalls verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Jedoch kann das Gericht gem. § 157 II StGB die Strafe verringern oder sogar von einer Strafe absehen.

Neben § 157 StGB gibt es eine weitere Sonderregelung in § 158 StGB. Dieser Paragraf sieht die Berichtigung einer falschen Aussage vor. Dies ist eine Form der tätigen Reue, die allerdings rechtzeitig stattfinden und eine vollständige Richtigstellung beinhalten muss.

Sie sehen an der Minderungsmöglichkeit der Strafe, wenn Sie dann doch noch die vollständige Wahrheit sagen und man Ihre Aussage auch noch verwenden kann, wie wichtig es der Justiz ist, dass Zeugen die Wahrheit sagen. Schließlich soll kein falsches Urteil gegen den Angeklagten ergehen.

Bei einem Meineid (Sie schwören unter Eid, dass das, was Sie sagen, die Wahrheit ist - obwohl es gelogen ist) handelt es sich um ein Verbrechen. Das Gesetz sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Dies bedeutet, dass eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr nicht möglich ist.

Was muss ich bei Erinnerungslücken machen? Oder wenn ich mir bei bestimmten Informationen nicht ganz sicher bin? Wie verhalte ich mich dann am besten?

Schildern Sie dem Gericht zunächst das, woran Sie sich sicher erinnern.

Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Tat und der Gerichtsverhandlung (nicht selten 6 Monate bis zu einem Jahr) ist es absolut verständlich und nachvollziehbar, wenn Sie sich an manches nicht mehr erinnern können.

Wie verhalten Sie sich dann richtig?

Wichtig ist, dass Sie bei Informationen, an die Sie sich nur noch teilweise oder nicht mehr so richtig oder gar nicht erinnern (z. B. die Farbe des Autos oder der Ablauf der Tat), das dem Gericht auch so sagen.

„Ich erinnere mich nur noch an …..", „Ich habe keinerlei Erinnerungen an ….", „ Ich denke, es war ….."

Zeigen Sie dem Gericht Ihre Unsicherheit hinsichtlich dieser Information sehr deutlich und teilen Sie am besten auch mit, auf welche Information sich Ihre fehlende oder teilweise Erinnerung bezieht. Wissen Sie z. B. nicht mehr genau, wo die Tat sich genau ereignete? Wissen Sie nicht mehr, wie viele Täter es waren? Wissen Sie nicht mehr, ob Sie den Angeklagten an dem Tatort gesehen haben? Dann sagen Sie das dem Gericht sehr offen. Wenn Sie das nicht mehr wissen, dann ist das eben so. Ggf. hatten Sie damals bei der Polizei eine Aussage dazu gemacht und das Gericht kann Ihnen diese Aussage noch einmal vorlesen. So erinnern Sie sich ggf. doch noch an weitere Details. Versuchen Sie allerdings bitte nicht, Informationen, bei denen Sie sich nicht sicher sind, als absolut wahr dem Gericht mitzuteilen. Sie machen sich damit strafbar (uneidliche Falschaussage, ggf. Meineid).

Zudem ist auch das Verschweigen von entscheidenden Informationen (Sie sahen z. B. den Angeklagten ganz genau, als dieser etwas stahl) ebenfalls strafbar.

Sie sind vor Gericht nicht nur zur wahrheitsgemäßen Aussage, sondern auch zur vollständigen Aussage verpflichtet. Das bedeutet, Sie dürfen keine Informationen hinzufügen, verändern oder weglassen.

Kann ich dem Gerichtstermin als Zeuge einfach fernbleiben?

Nein, Sie können der Gerichtsverhandlung nicht einfach fernbleiben. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei Gericht zu erscheinen.

Wenn Sie einfach der Verhandlung fernbleiben, obwohl Sie ordnungsgemäß geladen wurden, dann können Ihnen gem. § 51 StPO die durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Diese Kosten sind bei der Beteiligung von Anwälten und Sachverständigen beträchtlich. Zugleich kann gegen Sie ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass Sie dieses Ordnungsgeld nicht bezahlen können, stattdessen Ordnungshaft verhängt werden.

Wenn Sie sich weigern, zur Verhandlung zu erscheinen, hat das Gericht auch die Möglichkeit, Sie mittels der Polizei abzuholen und zwangsweise zur Verhandlung bringen zu lassen (§ 51 I StPO).

Was ist, wenn ich an dem Gerichtstermin nicht kann?

Nur wenn ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegt, wie z.B. eine ernsthafte Erkrankung oder eine bereits im Vorfeld gebuchte Auslandsreise, müssen Sie ggf. nicht zum Termin erscheinen.

Von diesen Gründen (Krankheit, Reise) müssen Sie das Gericht jedoch so schnell wie möglich und im Vorfeld der Verhandlung informieren. Wenn es Ihnen möglich ist, dann teilen Sie dies dem Gericht schriftlich mit. Fügen Sie dieser Nachricht ggf. auch Buchungsunterlagen bzw. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- und/oder reisefähig sind. Der "gelbe Schein" reicht in der Regel nicht aus, weil er normalerweise nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es kommt hier jedoch darauf an, dass Sie nicht verhandlungs- und/oder reisefähig sind. Es kann im Einzelfall auch notwendig sein, dem Gericht gegenüber den behandelnden Arzt schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und dessen Name, Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen, um klärende Rückfragen durch das Gericht zu ermöglichen.

Zusammenfassung

Bleiben Sie nicht ohne hinreichenden Grund der Verhandlung fern, da dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wenn Sie einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen können, weil Sie schwer erkrankt oder zu dem Zeitpunkt im Ausland sind, dann müssen Sie dies dem Gericht rechtzeitig und ausreichend nachweisen.

Sie sind nicht nur zur wahrheitsgemäßen Aussage, sondern auch zur vollständigen Aussage gegenüber dem Gericht verpflichtet. Das bedeutet, Sie dürfen keine Informationen hinzufügen, verändern oder weglassen.

Gehen Sie am besten offen und ehrlich mit dem Gericht um. Wenn Sie etwas nicht mehr oder nur bruchstückhaft Wissen oder Sie wollen nichts dazu sagen, weil Sie sich selbst oder einen Angehörigen mit ihrer Aussage belasten würden – dann sagen Sie dies! Das Gericht wird diese Ehrlichkeit positiv bewerten und Sie (in dem Falle der z.B. Selbstbelastung durch Ihre Aussage) auf Ihr Aussageverweigerungsrecht hinweisen.

Halten Sie sich bitte vor Augen, dass das Gericht der Wahrheit so nah wie irgend möglich kommen möchte, um so die Chance zu haben, dass richtige Urteil zu erlassen. Der Richter war bei der Tat nicht selbst dabei. Und durch die ggf. erfolgte Aussage des Angeklagten, die Zeugenaussagen, Beweise und ggf. Sachverständigen muss er nun herausfinden, was höchstwahrscheinlich wirklich am Tattag geschah. Erst danach ist dem Gericht eine rechtliche Beurteilung der Sachlage möglich.