Hinweise für das Verhalten im Rahmen einer Polizeikontrolle

Mehr zum Thema: Strafrecht, Verkehrskontrolle, Anfangsverdacht, Hausdurchsuchung, Tatverdächtiger
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Was man als betroffener Bürger beachten sollte

Grundsätzlich ist es so, dass von den Beamten der Polizei verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt werden dürfen. Zunächst beschränkt sich dies aber auf die Feststellung der Personalien und die übliche allgemeine Verkehrskontrolle (also Fahrtauglichkeit, TÜV und ASU, Verbandskasten, Warndreieck und - weste, etc.). Sollten Sie sich jedoch nicht ausweisen können, kann im Weiteren eine Identitätsfeststellung (evtl. Durchsuchen, vorläufige Festnahme) erfolgen. Es ist also auf jeden Fall sinnvoll, immer einen gültigen Ausweis bei sich zu haben (eine Pflicht dazu besteht aber grds. nicht).

Jede weitere Maßnahme der Polizei erfordert dann einen so genannten Anfangsverdacht (ein Anfangsverdacht, der Anlass zum Einschreiten gibt und zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen, vgl. § 152 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 StPO). Ob ein solcher Anfangsverdacht vorliegt, können Sie bei dem kontrollierenden Polizeibeamten erfragen.

Körperliche Untersuchungen (Blutproben, Urin-Abgaben, Atem- und Wischtests etc.) sind weitergehende Maßnahmen, die den Regeln der Strafprozessordnung unterliegen. D.h. Verstöße dagegen sind später vor Gericht voll überprüfbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn von Ihnen freiwillig mitgewirkt, also ein Einverständnis mit den o.g. Maßnahmen erklärt wird.

Die Blutabnahme darf in der Regel nur auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erfolgen. Die Maßnahme muss zwingend von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Im Fall von "Gefahr im Verzug" (z.B. bei Alkoholfahrten, in denen die BAK festgestellt werden muss und der Abbau des Alkohols im Blut voranschreitet oder bei Nichterreichbarkeit einer der o.g. Stellen) kann die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Polizei angeordnet werden. Auch in diesem Fall bedarf es wiederrum Ihrer Zustimmung.

Beabsichtigt die Polizei eine Durchsuchung Ihres Fahrzeuges oder Ihrer Person vorzunehmen, bedarf es auch dafür das Bestehen eines Anfangsverdachtes. Dabei ist zu beachten, dass der Polizei vor Ort ein großzügiger Ermessensspielraum zusteht, von dem oft auch Gebrauch gemacht wird. Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen dürfen nur von gleichgeschlechtlichen Personen vorgenommen werden. Als Frau können Sie also darauf bestehen, dass Sie ebenfalls von einer Frau untersucht werden. Außerdem ist es Ihnen nicht zuzumuten, bestimmte Maßnahmen (Entkleidung, Urinprobe) in der Öffentlichkeit durchzuführen. Sie können zumindest darauf bestehen, dass dies "hinter verschlossenen Türen" geschieht.

Sollten Sie zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgenommen werden, können Sie bis zu 12 Stunden festgehalten werden, um Ihre Angaben zu überprüfen, vgl. §§ 127 Abs. 1, 163 b Abs. 1, 163 c Abs. 2 StPO. Als Tatverdächtiger ist eine Festnahme maximal bis 24 Uhr des Folgetages zulässig. In diesem Zusammenhang ist Folgendes sehr wichtig: Alle Angaben, die Sie vor einer Belehrung gemacht haben, können später durch die Vernehmung des Polizeibeamten in ein gerichtliches Verfahren eingeführt werden, falls kein Verwertungsverbot greift. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben. Bei einer Unfallflucht z.B. ist zwingend zu klären, wer der Fahrer zum Unfallzeitpunkt war. Oft fragt die Polizei daher ganz lapidar, ob Sie zum Unfallzeitpunkt gefahren sind. Bejahen Sie diese Frage, machen aber sonst keine weiteren Angaben, wirkt sich dies später extrem negativ für Sie aus.

Es ist also in Ihrem eigenen Interesse, zunächst keine Angaben zu machen, die über die Angaben zur Personalie hinausgehen. Dieses Recht haben Sie auch und es entstehen Ihnen keinerlei Nachteile dadurch, eher das Gegenteil ist der Fall. Sie sollten auf jeden Fall höflich aber bestimmt jegliche Mitwirkung verweigern. Sollten Sie im Anschluss an die Kontrolle einen Anwalt beauftragen, kann dieser Einblick in die Ermittlungsakte nehmen und für Sie eine Stellungnahme abgeben.

Wenn Ihnen etwas zur Unterschrift vorgelegt wird, sollten Sie ebenfalls vorsichtig sein. Lesen Sie sich alles gut durch und unterschreiben Sie nur, wenn Sie auch verstehen, was Sie da unterschreiben. Bestehen von Ihrer Seite aus Unklarheiten, können Sie den Polizeibeamten fragen, was es mit dem Inhalt auf sich hat.

Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitlung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, vgl. § 102 StPO. Grundsätzlich ist die Voraussetzung hierfür ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Bei Gefahr im Verzug kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, die aber immer besonders zu begründen ist. Durchsuchungen sind grds. von 21.00 - 04.00 Uhr (April bis September) bzw. von 21.00 - 06.00 Uhr (Oktober bis März) in Privatwohnungen oder Geschäftsräumen unzulässig (außer Gefahr im Verzug oder Verfolgung auf frischer Tat). Wohnen Sie mit mehreren Personen zusammen (z.B. in einer WG oder im Haushalt der Eltern), dürfen die Zimmer Ihrer Mitbewohner nicht einfach so mit durchsucht werden, gemeinsam genutzte Räume jedoch schon.

Im Prinzip gelten auch in dieser Situation dieselben Prinzipien wie oben. Bleiben Sie ruhig und höflich, verweigern Sie aber zur Sache jede weitere Aussage. Bitte bedenken Sie, dass auch so genannte Spontanäußerungen vor Gericht Bestand haben können, und erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

Abschließend sollten Sie bei einer Kontrolle, Durchsuchung etc. darauf achten, zu den Beamten höflich und ruhig zu sein. Auch wenn es schwer fällt, kann es hilfreich sein. Wie bereits oben beschrieben, haben Beamte vor Ort einen Ermessensspielraum, der sich ggf. positiv, aber auch negativ auswirken kann. Unter keinen Umständen sollten Sie sich zu Beleidigungen, Wortgefechten oder gar körperlichem Widerstand hinreißen lassen. Durch ein solches Verhalten können Sie zusätzliche Straftatbestände verwirklichen, die richtig teuer werden können.

Wieder einmal gilt: Geben Sie nur Auskunft über Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse, Familienstand und Staatsangehörigkeit sowie die Berufsbezeichnung, auf gar keinen Fall mehr als das. Durch diese Angaben haben Sie Ihrer Mitwirkungspflicht genüge getan und können sich auf das Zuhören und Beobachten konzentrieren.

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