Ich bin nicht gefahren - mein Onkel ist gefahren

Mehr zum Thema: Strafrecht, Fahrereigenschaft, OWi-Verfahren, Angaben, Bußgeldverfahren, Falschangaben, Selbstbezichtigung
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Die Fahrereigenschaft im OWi-Verfahren

Ein beliebtes Spiel bezüglich der Fahrereigenschaft im Bußgeldverfahren: Jemand fährt zu schnell, es kommt der Anhörungsbogen oder sogar der Bußgeldbescheid, die Punkte in Flensburg (Fahreignungsregister) drohen und drücken, man sucht sich jemanden, der den Kopf hinhält, weil den anderen die Punkte nicht so tangieren würden.

Der, der den Kopf hinhält, bestätigt wahrheitswidrig, dass er der Fahrer gewesen ist.

Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen haben

Wenn solche wahrheitswidrigen Angaben früher aufgeflogen sind, war das meist folgenlos für beide, also sowohl für den tatsächlichen Fahrer als auch die Person, die wahrheitswidrig bestätigt hatte, selbst Fahrer gewesen zu sein.

Das hat sich geändert! Spätestens seit der Entscheidung des OLG Stuttgart laufen beide Gefahr, wegen dieser Falschangaben vor dem Strafrichter zu landen (Urt. v. 23.7.2015 – 2 Ss 94/15).

Gerichte können Selbstbezichtigung als Beihilfe werten

Die Rechtsausführungen des OLG Stuttgart werden zwar heiß diskutiert, aber man muss jetzt immer damit rechnen, dass so eine kleine "Schummelei" ein dramatisches Ende hat.

Der zu beachtende Leitsatz lautet:

Wer als Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine an dieser Tat unbeteiligte Person absprachegemäß dazu veranlasst, sich gegenüber der Bußgeldbehörde zu Unrecht der Tatbegehung zu bezichtigen, macht sich wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft strafbar. Die falsche Selbstbezichtigung ist als Beihilfe zu dieser Haupttat einzustufen.

Also: Lieber andere Wege mit Hilfe eines Rechtsanwaltes und Fachanwaltes für Strafrecht suchen, aus der Sache herauszukommen oder zur Not die Punkte schlucken. Die oben aufgezeigten Folgen sind es allemal nicht wert, sich auf solches Spiel einzulassen.