Indizierung und Beschlagnahme von Computerspielen

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Im nachfolgenden Beitrag befasst sich der auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätige Anwalt Volker Dembski aus München mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Computerspiele indiziert oder beschlagnahmt werden können.

Nach dem JuSchG sind Computerspiele, die die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Die Liste wird in vier Teilen geführt (A-D). In Teil A sind alle indizierten Trägermedien aufgelistet, soweit diese nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. In Teil B sind alle Trägermedien aufgelistet, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste A gesetzt. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Medieninhalt strafrechtlich relevant ist, kommt es noch zusätzlich in die von der Bundesprüfstelle geführte Liste aller bundesweit beschlagnahmten Medien. Die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle ist nicht eröffnet, soweit das Computerspiel durch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet worden ist. Ein Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle kann entweder durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist, oder durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe in Gang gesetzt werden. Computerspiele sind insbesondere dann jugendgefährdend,  wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen, indem sie Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe legen. Ist ein Trägermedium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden, unterliegt es bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen nach § 15 JuSchG. Verstöße werden nach § 27 JuSchG geahndet. Der private Besitz ist jedoch nicht strafbar. Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind Verwaltungsakte, die im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden können.

Beschlagnahmen und Einziehungen von Computerspielen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden. Nach § 94 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sicherzustellen. Gegenstände, die sich in Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden, müssen beschlagnahmt werden. Nach § 98 StPO dürfen Beschlagnahmen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihr Ermittlungspersonen angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. Voraussetzung für eine Beschlagnahme ist der hinreichende Tatverdacht für eine Straftat.  Bei Computerspielen kommt insbesondere der Tatbestand der Gewaltdarstellung nach § 131 StGB in Betracht. Wer Computerspiele, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, macht sich strafbar. Der private Besitz ist jedoch nicht strafbar. Daneben kommt auch eine Beschlagnahme nach § 111 b StPO in Betracht, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 74 d StGB vorliegen. Diese Art der Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes.

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