Insolvenzstraftaten

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Nachfolgend befasst sich der Anwalt und Strafverteidiger Volker Dembski aus München mit verschiedenen Delikten aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Geschütztes Rechtsgut der Insolvenzdelikte gemäß den §§ 283 ff. StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung) sind die Vermögensinteressen der Gläubiger eines krisenbetroffenen Unternehmens. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist der Zusammenbruch des Unternehmens durch Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse. Mit Ausnahme des Tatbestandes der Schuldnerbegünstigung, der Eingriffe Außenstehender unter Strafe stellt, handelt es sich bei den Insolvenzstraftaten im StGB um Sonderdelikte. Die geschützten Vermögensinteressen können durch verschiedene Bankrotthandlungen verletzt werden, wobei erforderlich ist, dass der Täter während einer wirtschaftlichen Krise gehandelt hat, sofern es nicht um eine Verletzung der Buchführungspflicht geht.

Eine wirtschaftliche Krise liegt vor bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit. Nach § 19 Abs. 2 InsO ist Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei im Rahmen der Bewertung des Vermögens des Schuldners die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Nur wenn keine positive Fortführungsprognose besteht, ist das Schuldnervermögen nach dem Zerschlagungswert zu bestimmen. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind Verbindlichkeiten aus kapitalersetzenden Leistungen zwingend im Überschuldungsstatus zu passivieren, es sei denn, dass ein qualifizierter Rangrücktritt oder ein Forderungsverzicht mit Besserungsklausel vereinbart ist. Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Stundungen stehen der Annahme von Zahlungsunfähigkeit entgegen. Die bloße Zahlungsstockung kann keine strafrechtlich relevante Krise auslösen. Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Hierbei ist regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr zu betrachten.

Gemäß § 14 StGB können auch einer anderen Person als dem Schuldner Tathandlungen strafrechtlich zugerechnet werden, sofern der Täter die Handlung zumindest auch im Interesse des Schuldners vorgenommen hat. Bei ausschließlich eigennützigem Handeln kommt jedoch nur eine Strafbarkeit wegen Untreue oder Unterschlagung in Betracht. Neben dem förmlich bestellten Organ oder Vertreter kann auch der faktische Inhaber der Organ- oder Vertreterstellung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Annahme einer faktischen Geschäftsführung setzt aber voraus, dass ein überragender Einfluss ausgeübt wird. Ein solcher ist dann gegeben, wenn der Geschäftführer aus einem bestimmten Merkmalskatalog (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Mitarbeitereinstellung, Bestimmung der Unternehmensorganisation, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, Steuerung der Buchhaltung, Entscheidung in steuerlichen Angelegenheiten, hohes Gehalt, Kreditmanagement) zumindest sechs Merkmale in seiner Person erfüllt. Daneben bejaht die Rechtsprechung auch für den Bereich der unternehmerischen Betätigung die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter, d. h. der Hintermann kann sich strafbar machen, wenn er die durch Organisationsstrukturen vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Auslösung bestimmter Handlungsabläufe ausnutzt und in diesem Zusammenhang Straftatbestände verwirklicht werden.

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