Ist das Verschicken von Nacktbildern oder Dickpics strafbar?

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Voraussetzungen einer Strafbarkeit

Über WhatsApp, Tinder, Snapchat oder Instagram werden täglich unzählige Nacktfotos verschickt. So genannte „Nudes" oder „Dickpics" (Penisbilder). Hiervon betroffen sind nicht nur bekannte Influencerinnen, sondern v.a. auch Frauen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen.

Doch ist dies in Deutschland überhaupt strafbar?

Marcel Blobel
Partner
seit 2022
Rechtsanwalt
Hellabrunner Straße 5
81543 München
Tel: 0151-26216403
Web: https://www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail:
Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht, Jugendstrafrecht
Preis: 95 €
Antwortet: ∅ 1 Std. Stunden

Antwort:

Wie bei Rechtsanwälten üblich, lautet auch hier die Antwort: „Es kommt darauf an!"

Strafbare Weiterleitung von Pornografie oder bloße Kunst?

Entscheidend für eine eventuelle Strafbarkeit ist v.a. der „Inhalt" der Fotos, das „Alter" der Beteiligten und v.a., ob es sich um eine sog. „Pornografische Schrift" handelt:

Letzteres ist nicht schon bei jedem Nacktfoto der Fall; sondern i.d.R. nur dann, wenn eine sexuelle Handlung abgebildet wird oder die Genitalien im primären Blickpunkt stehen, sprich, wenn eine sexuelle Erregung beim Betrachter erzeugt werden soll!

Die Abgrenzung zwischen straffreier Kunst (z.B. Aktfotografie) und strafbarer Weiterleitung von Pornografie ist in der Praxis oft fließend und somit nicht immer eindeutig.

Strafbarkeit und Strafhöhe?

Grundsätzlich gilt: Ein Erwachsener kann Nacktbilder (von sich) an einen anderen Erwachsenen verschicken, wenn dieser damit „einverstanden" ist.

Werden Nacktfotos „ohne Einverständnis" oder an „Minderjährige" verschickt, liegt in aller Regel eine Strafbarkeit wegen „Verbreitung pornografischer Inhalte" gemäß § 184 StGB vor. Das Gesetz droht hier mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr! Ein Ersttäter hat hier mit einer Geldstrafe von ca. 30-50 Tagessätzen zu rechnen; dies entspricht 1-2 Netto-Monatsgehältern.

Sonderfall: Kinder:

Werden Nacktfotos an Kinder (unter 14 Jahren) versendet, machen sich die Täter wegen „sexuellen Kindesmissbrauchs ohne Körperkontakt mit dem Kind" gemäß § 176a StGB strafbar. Hierfür sieht das Gesetz einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor!

Sonderfall: „Oben-ohne-Fotos", „Unterwäschefotos", „Bikini-Bilder":

„Oben-ohne-Fotos", bzw. „Unterwäschefotos" oder auch „Bikini-Bilder" stellen i.d.R. keine Pornografie dar, sondern lediglich "kunstvolle Erotik".

Sie haben eine Strafanzeige oder eine Vorladung der Polizei erhalten? Was tun?

In einem solchen Fall sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger einschalten. Dieser wird dann zunächst einmal Akteneinsicht nehmen, um herauszufinden, was die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gegen Sie in der Hand haben, sodass im Anschluss hieran eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden kann.

Ihnen steht als Beschuldigter zudem ein umfassendes „Schweigerecht" zu! Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch! Zudem sollten Sie einer polizeilichen Vorladung (Ausnahme: Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts) keine Folge leisten. Von einer vorschnellen Aussage gegenüber der Polizei ist ohnehin abzuraten!

Ein im Sexualstrafrecht versierter Strafverteidiger wird bei einem noch nicht vorbestraften Täter dann oft auch eine „Einstellung des Verfahrens" erreichen können, ggf. gegen eine kleine Geldauflage.

Falls Ihnen eine derartige Tat vorgeworfen wird, können Sie sich gerne jederzeit bei mir melden! Wir finden gemeinsam eine Lösung!

Mit herzlichem Gruß

Rechtsanwalt Marcel Blobel
Strafverteidiger
Dipl.-Jur.

www.strafverteidiger-blobel.de
E-Mail: kontakt@strafverteidiger-blobel.de
Tel.: 0151-26216403
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