Kein Führerscheinentzug bei unterbliebener Belehrung zur Atemalkoholmessung

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Pusten: Messung bleibt auch bei unterbliebener Belehrung über die Freiwilligkeit der Mitwirkung verwertbar

Das Kammergericht hat im Juli 2014 festgestellt, dass eine unterbliebene Belehrung über die Freiwilligkeit der Mitwirkung beim sogenannten Pusten die Messung dennoch rechtmäßig ist. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.

Das Kammergericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten als unbegründet verworfen werde. Das Kammergericht begründete dies zum einen damit, dass das angefochtene Urteil deutlich mache, dass die Feststellungen zum Atemalkohol auf einem standardisierten Messverfahren beruhten, welches laut Amtsgericht mit einem geeichten Alkoholmessgerät durchgeführt wurde. Zum anderen spreche auch der Beschluss des OLG Brandenburg hierfür, welches zutreffend festgestellt hatte, dass eine Belehrungspflicht seitens der Polizeibeamten bei der Alkoholkontrolle gegenüber dem Beschuldigten nicht bestehe und folglich auch die ohne Belehrung durchgeführte Alkoholmessung grundsätzlich beweisverwertbar ist.

Andererseits bestehen aber durchaus Chancen im Rechtsmittelverfahren, wenn folgende Fallkonstellation gegeben sein sollte:

Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Polizei dem Beschuldigten beim „Pusten“ dessen Mitwirkungspflicht explizit „vorgespiegelt“ haben oder sogar einen Irrtum des Beschuldigten über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt haben, so ist die AAK-Messung (Atemalkohol) als unverwertbar angreifbar.

vgl. KG Berlin vom 30.7.2014

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.