Kein wirksamer Eröffnungsbeschluss bei ausschließlicher Verwendung von Textbausteinen

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Das OLG Zweibrücken hat am 02.05.2008 (Az. 1 WS 142/08) entschieden, dass ein vorformulierter Eröffnungsbeschluss, der ausschließlich aus Textbausteinen besteht und an dem keinerlei Hinzufügungen eines Richters in Bezug auf Aktenzeichen, Name der/des Angeklagten, nähere Bezeichnung der Anklage, angebracht ist, den gesetzlichen Anforderungen (207 StPO) nicht entspricht.

Denn nach Ansicht des OLG hat eine stattgebende Eröffnungsentscheidung grundlegende Bedeutung für das weitere Verfahren. Durch die Zulassung der Anklage im Eröffnungsbeschluss werde das Hauptverfahren eingeleitet. Damit trete auch die Rechtshängigkeit der Sache vor dem erkennenden Gericht ein und für die Verfolgung der Tat in einem anderen Verfahren entsteht ein Verfahrenshindernis. Eine Rücknahme des Eröffnungsbeschluss sei daneben grundsätzlich nicht möglich.

Wenn, wie im vorliegenden Fall –wie vom Amtsrichter geschehen-, Vordrucke verwendet werden, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung oder einer Ladungsverfügung kombinieren, so sei dies grundsätzlich zulässig. Dabei müsse aber eindeutig und klar der Wille des Gerichts erkennbar werden, das Hauptverfahren nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen eröffnen zu wollen. Bei unvollständigem Ausfüllen eines Formulars ist der Eröffnungsbeschluss nur dann ordnungsgemäß erlassen, wenn der nur teilweise ausgefüllte Vordruck mit einer Unterschrift versehen wurde und sich die fehlenden Teile aus dem übrigen Inhalt, auch einer sich textlich anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen.

Diesen dargestellten Anforderungen genügte der hier vorliegende Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht.

Demnach hatte das Landgericht (hier: Berufungsinstanz) das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt; die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG Zweibrücken aus den oben dargestellten Gründen verworfen.