Keine Bewährung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

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Addition von verschiedenen Steuerhinterziehungen laut BGH möglich

In einem neuen Urteil vom 22.5.2012 hat der BGH erstmals ausdrücklich entschieden, dass bei mehreren Steuerhinterziehungen, die insgesamt zu einem Steuerschaden von über einer Million EUR führen, kaum noch eine Bewährung möglich sein dürfte. Dies soll auch dann gelten, wenn die Steuerhinterziehungen verschiedene Veranlagungszeiträume betrifft und eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

Im Grundsatz führt damit der BGH die Verschärfung des Steuerstrafrechts fort. Schon in der Vergangenheit hat der BGH Bewährungsstrafen abgelehnt, wenn die einzelne Steuerhinterziehung zu einem Steuerschaden von mehr als einer Million EUR führte.

Christian Fuchs
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Nun soll aber auch eine Addition möglich sein. Eine sehr bedenkliche Aussage, die nicht so recht ins Strafzumessungssystem des Strafgesetzbuches passen will. Für die Praxis bedeutet dies aber nun, dass es ab einer Verkürzung von einer Million jedenfalls eng wird mit einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe.

Es gilt dann "gewichtige Milderungsgründe" zu finden, die auch nach der Ansicht des BGH berücksichtigungsfähig sind. Diese zu finden dürfte nach der jüngeren Rechtsprechung aber ebenfalls schwer fallen: Nach dem BGH sind weder eine Entschuldigung, ein Geständnis, erlittene Haft, eine mehrjährige Verfahrensdauer oder die Nachzahlung der Steuern Milderungsgründe von besonderem Gewicht.

In Grenzfällen sollte daher möglichst mit dem Instanzgericht eine einvernehmliche Lösung gesucht und die Revision zum BGH (durch die Staatsanwaltschaft) vermieden werden.

Offen bleibt, ob eine Addition auch zwischen unterschiedlichen Steuerarten zulässig ist. Dies ist nach der neuen Rechtsprechung zumindest nicht mehr auszuschließen.

Dr. Christian Fuchs

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