(Keine) Unterschlagung bei nicht erfolgter Rückgabe von Videofilmen nach Beendigung des Mietvertrages
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Das Landgericht Potsdam hat sich in seinem Beschluss vom 1.10.2007 (Aktenzeichen 24 Qs 28/07) mit der Frage beschäftigt, ob derjenige, der ausgeliehene Videofilme nach Ablauf des Mietvertrages nicht zurückgeht und auch sonst nicht auf Mahnungen der Verleihfirma reagiert, sich einer strafbaren Unterlassung schuldig macht.
Im konkreten Fall hat das Landgericht eine Strafbarkeit verneint. Denn die schlichte Nichtrückgabe der gemieteten Sache lasse nicht zwingend darauf schließen, dass der Besitzer die Sache seinem Vermögen einverleiben und sie dem Eigentümer auf Dauer entziehen will. Das Unterlassen der geschuldeten Rückgabe könne nämlich auf den verschiedensten anderen Gründen beruhen. Das Schweigen des Angeschuldigten allein hinsichtlich der Rückforderungsschreiben durch die Vermieterin begründe allein noch keinen Umstand, der auf den nötigen sogenannten „Zueignungswillen" schließen lasse. Anderes könne jedoch dann gelten, wenn die Sache durch den Gebrauch erheblich an Wert verliert (so etwa der BGH in BGHSt 34, 309) oder der Besitzer (Mieter) den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder den Besitz ableugnet.
Da im konkreten Fall dem Angeschuldigten nicht alle notwendigen Tatumstände nachgewiesen werden konnten, war für eine Bestrafung kein Raum.