Kinderpornografie in Mangas und Comics
Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornografie, Comics, Mangas, Besitz, VerbreitungAuch bei fiktiven Personen kann der Tatbestand des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften erfüllt sein
Bei dem Tatbestand des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist fraglich, inwieweit auch Comics oder Mangas unter den Tatbestand fallen können. In Schweden erging kürzlich ein Urteil, dass Manga-Sex Darstellungen keinen Kinderpornografie darstellen würden. Dies gelte auch dann, wenn sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen in den Bildern dargestellt werde.
Situation in Deutschland
In Deutschland hingegen fallen auch Darstellungen fiktiver Personen unter den Tatbestand des § 184 b StGB. Es kann daher auch zu einem Ermittlungsverfahren kommen, wenn die beschuldigte Person lediglich Comics/Mangas oder Romane mit entsprechendem Inhalt besessen oder verbreitet hat.
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Tatbestand der Verbreitung kinderpornografischen Schriften
Bei der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften sind auch rein fiktive kindliche Personen für eine Strafbarkeit ausreichend (z.B. eine Comicfigur, die als 13-jährige vorgestellt wurde). Es ist zweifelhaft, ob für das Tatbestandsmerkmal „Kind" eine menschliche Person vorausgesetzt wird. Jedenfalls führt eine bloße oberflächliche Verfremdung (z.B. Engelsflügel) nicht dazu, dass Straflosigkeit gegeben ist.
Tatbestand Besitz von Kinderpornografie
Beim Besitz von Kinderpornografie muss es sich für eine Strafbarkeit um ein reales Kind oder um eine wirklichkeitsnah als Kind dargestellte Person handeln. Dabei kann es im Einzelfall fraglich sein, ob das Einbeziehen von kindlichen Attributen die Kindlichkeit wirklichkeitsnah simuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, dass der objektive Betrachter eindeutig zu dem Schluss kommen müsse, dass ein Kind als Darsteller beteiligt sei.
Fazit
Bei Ermittlungen wegen Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist anwaltliche Hilfe dringend notwendig.
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.bundespruefstelle.de/RedaktionBMFSFJ/RedaktionBPjM/PDFs/BPJMAktuell/bpjm-aktuell-200902-kriterien-scheinminderjaehrigkeit" target="_blank">http://www.bundespruefstelle.de/RedaktionBMFSFJ/RedaktionBPjM/PDFs/BPJMAktuell/bpjm-aktuell-200902-kriterien-scheinminderjaehrigkeit</a>
Hier wird für die Erfassung (durch den Gesetzestext) von fiktiver (Achtung!) Jugendpornographie (ich wage aber mal den Gesetzestext als vergleichbar anzusehen ^^) Comics als ausdrückliches Beispiel genannt. Letztendlich fällt aber vieles unter "Comics", letzendlich auch die repräsentative Darstellung realer Personen, wodurch das ganze wieder sehr vage wird.
Und dann gibt es noch diesen Link hier:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.tagesspiegel.de/kultur/comics/kinderpornografie-japan-verbietet-kinderpornografie-ausser-bei-mangas/9996348.html" target="_blank">http://www.tagesspiegel.de/kultur/comics/kinderpornografie-japan-verbietet-kinderpornografie-ausser-bei-mangas/9996348.html</a>
Auf Pressetexte (aller Art) zu vertrauen ist dann aber doch sehr gewagt, vor allem da dieses Thema so absurd vage gehalten ist. Immerhin besser als überhaupt kein Anhaltspunkt.
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