Maßregel und Bewährung

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Eine Maßregel nach § 63 StGB kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Angeklagte freiwillig eine geeignete Therapie beginnt.

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Maßregel nach § 63 StGB gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn der Verurteilte sich zur Behandlung seiner Psychose bis zum Zeitpunkt der Urteilverkündung freiwillig in eine geeignete Therapieeinrichtung begibt, Az. 43 KLs 11/07.

In diesem Verfahren hat der Verteidiger für den Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung ein aus gerichtlicher Sicht ideales Betreuungs- und Behandlungsangebot gefunden, das sicherstellt, dass eine dauerhafte Behandlung der Psychose des Angeklagten gewährleistet ist.

Jens Jeromin
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Da der Angeklagte erklärte, sich freiwillig in diese Einrichtung -ein Wohnverbund- begeben zu wollen und die Einrichtung ihrerseits erklärte, dem Angeklagten sofort im Anschluss an die Urteilsverkündung eine Transportmöglichkeit zur Einrichtung stellen zu können, verhängte das Gericht zwar die Maßregel nach § 63 StGB, setzte ihre Vollstreckung aber gleichzeitig zur Bewährung aus.

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