Nebenklage

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Die Rolle eines Opfers beschränkt sich in der Regel in einem Strafprozess auf die Aussage als Zeuge. Damit wird den Gefühlen eines Opfers häufig nicht Rechnung getragen und oft führt die Teilnahme an der Hauptverhandlung dann zu einer erneuten Traumatisierung.

Die Nebenklage bietet nun die Möglichkeit, sich der von Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage anzuschließen und so eine aktivere Rolle im Prozess wahrzunehmen. Das Opfer hat die Chance, seine Interessen durch die Wahrnehmung von verschiedenen Rechten wahrzunehmen.

Alexandra Braun
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seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
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35037 Marburg
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E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

Zur Nebenklage berechtigt sind Opfer bestimmter Straftaten wie z.B. Körperverletzung, versuchte Tötung und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Frage, welche Taten zur Nebenklage berechtigten, ist in § 395 Absatz 1 der Strafprozessordnung geregelt. Zudem haben auch hinterbliebene Angehörige das Recht, sich der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen.

Um als Nebenkläger auftreten zu können, ist eine sogenannte Anschlusserklärung notwendig. Diese Erklärung ist in jeder Phase des Verfahrens möglich. Sie ist in schriftlicher Form bei dem Gericht einzureichen, welches über die Berechtigung des Anschlusses zu entscheiden hat. Eine Begründung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

In bestimmten Fällen kann dem Opfer einer Straftat ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden, sodass keine Anwaltskosten anfallen. Insbesondere ist dies bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Fall. Es ist ebenfalls möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Unter Umständen kommt auch eine Kostenübernahme durch Organisationen wie "Weißer Ring" in Betracht.

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