Nötigung im Straßenverkehr

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In diesem Fachartikel informiert Anwalt Verkehrsstrafrecht München Volker Dembski über den Straftatbestand der Nötigung im Straßenverkehr.

Wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wird die Nötigung im Straßenverkehr begangen, liegt zwar kein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, es kann aber ein Fahrverbot verhängt werden. Außerdem werden im Falle einer Verurteilung fünf Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.

Eine Nötigung ist gegeben, wenn das Opfer vom Täter gegen seinen Willen mit den Tatmitteln der Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Je nach Intensität der Gewaltausübung kann der Wille des Opfers ausgeschlossen, oder aber zumindest gebeugt werden. Im Straßenverkehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Erforderlich ist eine Einwirkung von gewisser Dauer, von der eine körperliche Zwangswirkung ausgeht. Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Im Straßenverkehr hat nötigendes Verhalten in der Regel Gewaltcharakter.

Von der Rechtsprechung wurde nötigende Gewalt unter anderem in folgenden Einzelfällen angenommen: Blockieren der linken Fahrspur, um ein Überholen zu verhindern; beharrliches Auffahren, um einen Spurwechsel zu erzwingen; willkürliches scharfes Abbremsen, um dem Hintermann zu einer Geschwindigkeitsverringerung zu bewegen.

Eine Nötigungshandlung ist nur bei Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation rechtswidrig. Die Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB hat die Funktion, bagatellartige und aus diesem Grund nicht strafwürdige Belästigungen von kriminellen Einwirkungen auf die Willensfreiheit abzugrenzen. Erforderlich ist, dass die Tat einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist. Im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung sind die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Tatmotivation von Bedeutung.

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