"Objekt Rüdersheim": Rehabilitierung nach StrRehaG Teil 3 (betrifft: "DDR-Heimkinder")

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hier: das "Objekt Rüdersheim"

Gute Chancen auf eine strafrechtliche Rehabilitierung bestehen für diejenigen, die als Jugendliche im "Objekt Rüdersdorf" untergebracht waren.Dies jedenfalls dann, wenn die Anordnung der Unterbringung vor dem 4. Juli 1967 erfolgte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des KAmmergerichts vom 6. August 2010 (2 Ws 28/10 Reha).

Zwar hat das Kammergericht sich nicht darauf festgelegt, dass bei einer Einweisung nach Rüdersdorf immer zu rehabilitieren ist (wie im Fall des GJWH Torgau). Die Ausführungen des Gerichts sind jedoch so deutlich, da sich kaum Fälle denken lassen, in denen ein Grund für eine Rehabilitierung nicht gegeben ist.

Diana Blum
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Das Gericht hat sich in seiner Begründung darauf gestützt, dass
1. schon nach DDR eine Einweisung rechtswidrig war (jedenfalls bis 4. Juli 1967),
2. sich aus diversen Unterlagen ergäbe, dass die Einweisung zumeist sachfremden Zwecken diente und keinerlei Erziehungswirkung beabsichtigt war
3. das Lager die Aufgabe einer "Schocktherapie" hatte und der Disziplinierung nicht-systemkonformer Jugendlicher in der Öffentlichkeit dienen sollte
4. die politische Hauptabteilung VIII des MfS zur Bespitzelung ebendieser Jugendlichen eingesetzt wurde.(Kopie eines Artikels aus unserem Blog vom 8. Februar 2011)

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