Operation „Himmel“

Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornographie
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Die Rechte und Pflichten bei einer Durchsuchung wegen § 184b StGB (Kinderpornographie)

Die Operation „Himmel“ nimmt kein Ende. Seit Ende 2007 wird bundesweit gegen ca. 12.000 Verdächtige ermittelt. Ob Hamburg, Berlin, Frankfurt, Darmstadt, Stuttgart oder München - seit Monaten ist sie für einen im Strafrecht und insbesondere im Sexualstrafrecht tätigen Rechtsanwalt aus dessen Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Wie leicht man(n) in den Sog der Ermittlungen geraten kann, haben wir bereits dargestellt (siehe: http://www.thomas-amann.de/newspresse/index.html).

Was aber nun tun, wenn die Polizei klingelt und einen Beschluss für eine Durchsuchung bzw. Beschlagnahmung sämtlicher Computer in der Tasche hat?

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Betroffener einer Hausdurchsuchung?

Die nachfolgenden Ratschläge sollen Ihnen den Ablauf einer Durchsuchung etwas näher bringen und eine erste Anlaufstelle bieten.

Bringt Widerstand was?

Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Rechner und Datenträger ist sinnlos! Die Polizei verfügt in der Regel über einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der notfalls auch gewaltsam durchgesetzt wird.

Muss ich bestimmte Sachen herausgeben?

Als Betroffener einer Hausdurchsuchung sind Sie lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht besteht nicht! Sie sind ebenfalls nicht dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder die Polizei auf Beweismittel hinzuweisen.

Aber:

Befragen Sie (am besten gleich während der Durchsuchung telefonisch – das dürfen Sie!) Ihren Rechtsanwalt / Verteidiger, ob und wie Sie bei der Durchsuchung mitwirken. In bestimmen Fällen kann es nämlich besser sein, bestimmte noch nicht gefundene Sachen freiwillig herauszugeben.

Darf ich auch meinen Anwalt hinzuziehen?

Ja! Sie haben stets, das Recht haben, Ihren Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger zu verständigen und um sein Erscheinen zu bitten. Dies sollten Sie auch tun, um eine rechtlich ordnungsgemäße Durchführung der Durchsuchung zu gewährleisten.

Muss ich Angaben zu den Vorwürfen machen?

Nein! Das ist Ihr gutes Recht. Machen Sie auch zunächst von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch. Sie sind nicht zu irgendwelchen Angaben verpflichtet.

Was muss ich noch beachten?

Lassen Sie sich die richterliche Durchsuchungsanordnung und das Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmeprotokoll übergeben. Hierauf haben Sie einen Anspruch! Notieren Sie zumindest die Angaben auf dem Durchsuchungsbeschluss (Gericht, Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen) und übergeben Sie sie schnellstmöglich Ihrem Rechtsanwalt.

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