Pflichtverteidiger - Anwälte "zweiter Klasse"?

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Die Figur des Pflichtverteidigers ist ein zentrales Element rechtsstaatlicher Strafverfahren. In der öffentlichen Wahrnehmung haftet dem Pflichtverteidiger jedoch häufig das Image eines „Anwalts zweiter Klasse" an – als jemand, der weniger engagiert, weniger kompetent oder weniger loyal sei als ein selbst gewählter Verteidiger. Doch dieses Vorurteil verkennt die eigentliche Bedeutung der Pflichtverteidigung und ihre rechtlichen Grundlagen.

Rechtliche Grundlage und Funktion

Die Pflichtverteidigung dient in erster Linie der Sicherung eines fairen Verfahrens. Sie hat nichts damit zu tun, ob sich jemand einen Anwalt „leisten kann". Anders als etwa im Zivilrecht, wo Prozesskostenhilfe einkommensabhängig gewährt wird, richtet sich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht nach dem Einkommen oder Vermögen des Beschuldigten. Maßgeblich sind allein die Voraussetzungen des § 140 StPO – etwa wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde, ein Verbrechen vorgeworfen wird oder eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist.

Ein passender Vergleich zum Zivilprozess zeigt die Parallele: Während man sich vor dem Amtsgericht noch selbst vertreten kann, besteht vor dem Landgericht Anwaltszwang. Ebenso sieht das Strafprozessrecht in bestimmten Konstellationen zwingend eine Verteidigung vor. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass der Beschuldigte in solchen Fällen professionellen Beistand braucht, um seine prozessualen Rechte wirksam wahrzunehmen.

Auswahl des Pflichtverteidigers

Entgegen dem weitverbreiteten Irrglauben wird ein Pflichtverteidiger nicht einfach willkürlich vom Gericht bestimmt. Beschuldigte haben gemäß § 142 Abs. 5 StPO das Recht, einen Verteidiger ihrer Wahl zu benennen, der dann – sofern geeignet und verfügbar – als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Nur wenn davon kein Gebrauch gemacht wird oder der benannte Verteidiger nicht verfügbar ist, wählt das Gericht selbst eine Person aus.

Die Beziehung zwischen Angeklagtem und Verteidiger beruht auf Vertrauen – und das ist im Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Der Verteidiger ist die wichtigste Ansprechperson, mit der auch sensible oder belastende Informationen geteilt werden müssen. Nur wenn ein offenes und vertrauensvolles Verhältnis besteht, kann die Verteidigung effektiv und im besten Interesse des Mandanten arbeiten. Daher gilt: Wenn Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, sollten Sie nach Möglichkeit von Ihrem Recht Gebrauch machen, selbst einen Verteidiger zu benennen, dem sie vertrauen. Trifft hingegen das Gericht die Auswahl, kann es mitunter vorkommen, dass es zwischen dem Angeklagten und dem beigeordneten Verteidiger auf persönlicher Ebene nicht harmoniert – selbst wenn der Anwalt fachlich qualifiziert ist. Diese zwischenmenschliche Komponente ist jedoch gerade in Strafverfahren entscheidend, da eine effektive Verteidigung auf Kommunikation, Offenheit und gegenseitigem Vertrauen beruht.

Kritikpunkte in der Praxis

Trotzdem gibt es strukturelle Probleme, die zur Abwertung des Pflichtverteidigers beitragen können. Dazu gehört insbesondere die niedrigere gesetzliche Vergütung im Vergleich zur Wahlverteidigung. Diese kann dazu führen, dass sich nicht alle Verteidiger mit gleichem Einsatz engagieren – ein Vorwurf, der aber nicht pauschal gerechtfertigt ist. Die Vorstellung, dass alle Pflichtverteidiger als "Geständnisbegleiter" für den schnellen Abschluss eines Verfahrens sorgen möchten, um möglichst viele Mandate parallel bearbeiten zu können, stimmt mitnichten. Gerade viele junge Verteidiger nutzen Pflichtmandate als Einstieg in die Praxis und betreuen diese Mandate mit großer Sorgfalt.

Die Pflichtverteidigung bietet nicht nur dem Mandanten rechtlichen Schutz, sondern stellt für den Verteidiger auch eine verlässliche Einnahmequelle dar: Durch die gesetzlich geregelte Vergütung erhält ein Verteidiger seine Bezahlung direkt aus der Staatskasse, unabhängig davon, ob der Mandant selbst zahlungsfähig ist oder nicht. Die Pflichtverteidigung ist somit auch für Anwälte eine sinnvolle und gesicherte Form der Mandatsübernahme.

Fazit

Die Pflichtverteidigung ist ein Grundpfeiler des fairen Strafverfahrens. Sie stellt sicher, dass auch in schwierigen und komplexen Verfahren eine qualifizierte Verteidigung gewährleistet ist.

Pflichtverteidiger sind keine Anwälte "zweiter Klasse". Sie erfüllen eine unverzichtbare Funktion im Strafverfahren und stehen dem Wahlverteidiger in rechtlicher und praktischer Hinsicht nicht nach.

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