Pflichtverteidiger

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Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers

In den Fällen notwendiger Verteidigung wird ein Pflichtverteidiger spätestens nach Anklageerhebung bestellt. Es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie bereits im Ermittlungsverfahren einen entsprechenden Antrag anbringt. Für die Bestellung ist der Tatrichter zuständig. Lediglich für den Fall, dass Untersuchungshaft vollstreckt wird, ist der Pflichtverteidiger unverzüglich beizuordnen. Insoweit ist dann der Ermittlungsrichter zuständig.

§ 140 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Fällen notwendiger Verteidigung. Eine solche ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Verbrechen vorliegt oder mindestens drei Monate Strafhaft vollstreckt worden sind. Bei § 140 Abs. 2 StPO handelt es sich um einen generalklauselartigen Auffangtatbestand. Ein Pflichtverteidiger wird auch dann bestellt, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass eine Selbstverteidigung nicht möglich ist. Die Schwere der Tat kann aus der Höhe der zu erwartenden Strafe abgeleitet werden. Ab eine Straferwartung von einem Jahr ist die Verteidigung notwendig. Insoweit sind auch drohende Widerrufe zu berücksichtigen.

Gegen die Ablehnung einer beantragten Beiordnung kann Beschwerde eingelegt werden. Der zu bestellende Pflichtverteidiger soll zwar nach Möglichkeit ortsansässig sein, bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses ist jedoch auch ein auswärtiger Verteidiger zu bestellen. Eine Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist unzulässig. Die Beauftragung eines Wahlverteidigers zwingt nur dann zur Zurücknahme der Bestellung, wenn dieser zusichert, keinen eigenen Beiordnungsantrag zu stellen. Ansonsten ist ein Widerruf der Bestellung nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zum Pflichtverteidiger zerrüttet ist. Pauschale nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen jedoch keine Entpflichtung. Die Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers ist auch dann zulässig, wenn dieser damit einverstanden ist und weder eine Verfahrensverzögerung eintritt noch Mehrkosten für die Staatskasse anfallen. Die Rechtswirkung der Verteidigerbestellung endet mit der Rechtskraft des Urteils. Für das Vollstreckungsverfahren sind die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO analog zu prüfen.

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